Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

Das Bundesfinanzministerium gibt neue Grundsätze für die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen bekannt.

Vor gut zwei Jah­ren hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass ein Arbeit­neh­mer kei­nen steu­er­li­chen Vor­teil erlangt, wenn ihm der Arbeit­ge­ber ein Dar­le­hen zu markt­üb­li­chen Zin­sen gewährt. Die Finanz­ver­wal­tung hat­te des­halb die ent­spre­chen­de Vor­schrift auf­ge­ho­ben, die gene­rell einen steu­er­li­chen Vor­teil bei einem Zins­satz unter 5 % unter­stell­te.

Doch dar­aus erga­ben sich wie­der­um neue Pro­ble­me, zum Bei­spiel bei der Behand­lung von lau­fen­den Dar­le­hen, für die die markt­üb­li­chen Zin­sen beim Ver­trags­ab­schluss im Nach­hin­ein nur schwer fest­stell­bar sind. In einem umfang­rei­chen Schrei­ben erklärt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun, wie in den ver­schie­de­nen Fall­kon­stel­la­tio­nen zu ver­fah­ren ist.

  • Anwen­dungs­be­reich: Kei­ne Arbeit­ge­ber­dar­le­hen sind ins­be­son­de­re Rei­se­kos­ten­vor­schüs­se, ein vor­schüs­si­ger Aus­la­gen­er­satz und als Arbeits­lohn zuflie­ßen­de Lohn­ab­schlä­ge und Lohn­vor­schüs­se, sofern dies nur eine abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung über die Zah­lung des Arbeits­lohns ist. Zins­vor­tei­le gel­ten als Sach­be­zü­ge, wenn die Sum­me der noch nicht getilg­ten Dar­le­hen am Ende des Lohn­zah­lungs­zeit­raums 2.600 Euro über­steigt.

  • Zins­vor­teil: Ein steu­er­li­cher Vor­teil liegt nur dann vor, wenn das Arbeit­ge­ber­dar­le­hen güns­ti­ger ist als die güns­tigs­te Markt­kon­di­ti­on für Dar­le­hen mit ver­gleich­ba­ren Bedin­gun­gen, wobei auch all­ge­mein zugäng­li­che Inter­net­an­ge­bo­te (Direkt­ban­ken) zäh­len. Bei Arbeit­ge­ber­dar­le­hen mit Zins­bin­dung ist für die gesam­te Lauf­zeit der Maß­stab­szins­satz bei Ver­trags­ab­schluss maß­geb­lich. Wird die Zins­bin­dung nach Ablauf der Bin­dungs­frist für das­sel­be Dar­le­hen ver­län­gert, gilt ent­spre­chend der Maß­stab­szins­satz zum Zeit­punkt der Ver­län­ge­rung für die gesam­te neue Bin­dungs­frist Bei einem varia­blen Zins­satz ist im Zeit­punkt der ver­trag­li­chen Zins­satz­an­pas­sung der neue Zins­satz mit dem jeweils aktu­el­len Maß­stab­szins­satz zu ver­glei­chen. Der Arbeit­ge­ber muss die ent­spre­chen­den Nach­wei­se als Bele­ge zum Lohn­kon­to neh­men.

  • Maß­stab­szins­satz: Statt der indi­vi­du­el­len Recher­che nach dem güns­tigs­ten Ange­bot kön­nen Sie auch die von der Deut­schen Bun­des­bank monat­lich ver­öf­fent­lich­ten Durch­schnitt­szins­sät­ze für die jewei­li­ge Kre­dit­art ver­wen­den und um 4 % min­dern (Mul­ti­pli­ka­ti­on des Zins­sat­zes mit 0,96). Die Bun­des­bank beant­wor­tet Ein­zel­an­fra­gen zum Maß­stab­szins­satz für ver­gleich­ba­re Dar­le­hen unter der Adres­se EWU-zinsstatistik@bundesbank.de.

  • Zufluss­zeit­punkt: Der Fäl­lig­keits­ter­min der Zin­sen ist auch der Zufluss­zeit­punkt des geld­wer­ten Vor­teils. Bei einem zins­lo­sen Dar­le­hen ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Zin­sen übli­cher­wei­se zusam­men mit der Til­gungs­ra­te fäl­lig wären.

  • Sach­be­zug: In der Regel ist der Zins­vor­teil ein steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug, sobald die monat­li­che Frei­gren­ze von 44 Euro über­schrit­ten wird. Aller­dings kann die­ser Sach­be­zug auch nach der Rege­lung für Sach­zu­wen­dun­gen pau­schal ver­steu­ert wer­den.

  • Bestands­dar­le­hen: Bestands­dar­le­hen ohne Zins­bin­dung unter­lie­gen kei­ner Beson­der­heit — bei einer Zins­an­pas­sung ist der aktu­ell gül­ti­ge Maß­stab­szins­satz zu ver­wen­den. Anders sieht es bei Dar­le­hen mit Zins­bin­dung aus, weil hier immer der Maß­stab­szins­satz zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses maß­geb­lich ist. Bei einem Ver­trags­ab­schluss ab 2003 ist wie oben beschrie­ben zu ver­fah­ren, denn mit die­sem Jahr beginnt die aktu­el­le Zins­sta­tis­tik der Bun­des­bank. Nur für Bestands­dar­le­hen aus der Zeit vor 2003 sind eini­ge klei­ne Beson­der­hei­ten zu beach­ten, weil die Zins­sta­tis­tik der Bun­des­bank aus die­ser Zeit anders auf­ge­baut ist. Im Zwei­fel hilft ein Blick in das Schrei­ben des Finanz­mi­nis­te­ri­ums oder eine Anfra­ge bei der Bun­des­bank.

  • Per­so­nal­ra­batt: Ist der Arbeit­ge­ber ein Kre­dit­in­sti­tut oder ver­gibt sonst gleich­ar­ti­ge Dar­le­hen über­wie­gend an frem­de Drit­te, dann ist die Rege­lung zum Per­so­nal­ra­batt anzu­wen­den. Dazu ist der Effek­tiv­zins­satz, den der Arbeit­ge­ber der All­ge­mein­heit anbie­tet, mit dem Fak­tor 0,96 zu mul­ti­pli­zie­ren. Der geld­wer­te Vor­teil ist die Dif­fe­renz zwi­schen dem Ergeb­nis die­ser Berech­nung und den Zin­sen, die der Arbeit­neh­mer zahlt, wobei maxi­mal 1.080 Euro pro Jahr steu­er­frei sind (Rabatt­frei­be­trag). Bei der Pau­schal­ver­steue­rung auf Antrag des Arbeit­ge­bers sind aber auch hier die Grund­la­gen für Sach­be­zü­ge anzu­wen­den.

  • Zeit­raum ohne Lohn: Erhält der Arbeit­neh­mer kei­nen lau­fen­den Arbeits­lohn (Beur­lau­bung, Eltern­zeit etc.), muss der Gesamt­be­trag der im jewei­li­gen Zeit­raum ange­fal­le­nen Zins­vor­tei­le bei Wie­der­auf­nah­me der Arbeits­lohn­zah­lung ver­steu­ert, oder — wenn bereits die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung aus­ge­stellt ist — dem Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt mit­ge­teilt wer­den.

  • Kün­di­gung oder Pen­sio­nie­rung: Besteht das ver­güns­tig­te Arbeit­ge­ber­dar­le­hen auch nach der Kün­di­gung oder Pen­sio­nie­rung des Arbeit­neh­mers wei­ter, dann muss der Arbeit­ge­ber dies dem Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt mit­tei­len, wenn die Lohn­steu­er nicht nach­träg­lich ein­be­hal­ten wer­den kann.

  • Über­gangs­re­ge­lung: Bis ein­schließ­lich 2007 kann der geld­wer­te Vor­teil auch wei­ter nach den bis­he­ri­gen Rege­lun­gen ermit­telt wer­den. Sowohl die Gren­ze von 2.600 Euro als auch der maß­geb­li­che Richt­li­ni­en­zins­satz (zuletzt 5 %) sind anwend­bar.

Soll­ten trotz die­ser umfas­sen­den Erläu­te­run­gen noch Fra­gen offen sein, kön­nen Sie eine Anru­fungs­aus­kunft beim Finanz­amt ein­ho­len. Die hier beschrie­be­nen Grund­sät­ze sind in allen offe­nen Fäl­len anzu­wen­den, eine Über­gangs­re­ge­lung besteht nicht.