Rückzahlungsverpflichtung bei geschiedenen Ehegatten

Geschiedene Ehegatten haben eine Rückzahlungsverpflichtung für die Hälfte einer Steuererstattung, wenn beide zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und inzwischen geschieden sind.

Ergibt sich aus einer Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung zwi­schen­zeit­lich geschie­de­ner Ehe­leu­te eine Steu­er­erstat­tung, so steht die­ser Erstat­tungs­be­trag den geschie­de­nen Ehe­leu­ten jeweils zur Hälf­te zu. Wird der vol­le Betrag an Sie aus­ge­zahlt, sind Sie zur Rück­zah­lung der Hälf­te des Erstat­tungs­be­trags an das Finanz­amt ver­pflich­tet.

Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob Sie oder Ihr Ehe­part­ner die Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lung geleis­tet haben. Grund­sätz­lich ist davon aus­zu­ge­hen, dass der­je­ni­ge, der zahlt, die Ein­kom­men­steu­er für Rech­nung bei­der Ehe­part­ner als Gesamt­schuld­ner zahlt. Dar­aus folgt, dass bei einer Rück­erstat­tung auch bei­de Ehe­part­ner erstat­tungs­be­rech­tigt sind.