Umsatzsteuerzahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben

Die Finanzverwaltung übernimmt die Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind.

Bei Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nern gel­ten regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Aus­ga­ben als in dem Kalen­der­jahr abge­flos­sen, zu dem sie wirt­schaft­lich gehö­ren, wenn sie kurz vor oder nach die­sem Kalen­der­jahr gezahlt wur­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te dazu im ver­gan­ge­nen Jahr ent­schie­den, dass auch die Vor­aus­zah­lun­gen zur Umsatz­steu­er als sol­che regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Aus­ga­ben gel­ten, wenn sie inner­halb von 10 Tagen nach Ablauf des Jah­res gezahlt wer­den. Für Erstat­tun­gen gilt Ver­gleich­ba­res.

Die­ses Urteil wen­det die Finanz­ver­wal­tung nun in allen noch offe­nen Fäl­len an, akzep­tiert es aber auch, wenn sämt­li­che Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen und -erstat­tun­gen mit Zah­lung oder Gut­schrift vor dem 30. April 2008 ein­heit­lich nicht als regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Aus­ga­ben oder Ein­nah­men behan­delt wer­den. Bis ein­schließ­lich 2007 besteht also ein Wahl­recht, soweit die Steu­er­erklä­rung für das jewei­li­ge Jahr noch nicht ein­ge­reicht wur­de.