Verkauf verzehrfertiger Speisen und Getränke

Die Frage nach ermäßigt besteuerter Lieferung oder voll besteuerter sonstiger Leistung beim Verkauf verzehrfertiger Speisen will das Bundesfinanzministerium nun beantworten.

Nicht nur die Besit­zer von Imbiss­bu­den und Schnell­re­stau­rants, auch Kino­be­trei­ber oder Bäcker mit Steh­tisch kön­nen ein Lied vom Streit mit der Finanz­ver­wal­tung über die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung von ver­kauf­ten Spei­sen sin­gen. Denn ver­zehr­fer­tig zube­rei­te­te Spei­sen kön­nen sowohl im Rah­men einer ermä­ßigt besteu­er­ten Lie­fe­rung als auch im Rah­men einer nicht ermä­ßigt besteu­er­ten sons­ti­gen Leis­tung abge­ge­ben wer­den.

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs und des Euro­päi­schen Gerichts­hofs liegt eine sons­ti­ge Leis­tung vor, wenn aus der Sicht eines Durch­schnitts­ver­brau­chers das Dienst­leis­tungs­ele­ment qua­li­ta­tiv über­wiegt. Bei der Beur­tei­lung sind aller­dings nur die Dienst­leis­tun­gen zu berück­sich­ti­gen, die nicht zwin­gend mit der Ver­mark­tung der Spei­sen ver­bun­den sind. So zählt zum Bei­spiel die Zube­rei­tung nicht zu den zu berück­sich­ti­gen­den Dienst­leis­tun­gen, weil sie die not­wen­di­ge Vor­stu­fe der Ver­mark­tung ist. Außer­dem zählt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um noch eine Rei­he wei­te­rer unschäd­li­cher Dienst­leis­tun­gen auf:

  • Übli­che Neben­leis­tun­gen (z. B. Por­tio­nie­ren und Abga­be “über die Ver­kaufs­the­ke”, Ver­pa­cken, Anlie­fern — auch in Ein­weg­ge­schirr, Zuga­be von Ein­weg­be­steck)

  • Bereit­stel­lung von Papier­ser­vi­et­ten

  • Abga­be von Senf, Ketch­up, Mayon­nai­se oder Apfel­mus

  • Bereit­stel­lung von Müll­ei­mern an Kios­ken, Ver­kaufs­stän­den etc.

  • Bereit­stel­lung von Vor­rich­tun­gen, die in ers­ter Linie dem Ver­kauf die­nen (Ver­kaufs­the­ken, Abla­ge­bret­ter an Kios­ken etc.)

  • Erstel­lung von Leis­tungs­be­schrei­bun­gen (Spei­se­kar­ten)

  • Erläu­te­rung des Leis­tungs­an­ge­bots

Dage­gen führt jedes ein­zel­ne über die Ver­mark­tung hin­aus­ge­hen­de Leis­tungs­ele­ment ins­ge­samt zur Annah­me einer Dienst­leis­tung. Ins­be­son­de­re nennt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die fol­gen­den Merk­ma­le, die zur Annah­me einer sons­ti­gen Leis­tung füh­ren:

  • Bereit­stel­lung von Ver­zehr­ein­rich­tun­gen (Räum­lich­kei­ten, Steh­ti­sche, Stüh­le etc.), es sei denn, die­se Ein­rich­tun­gen wer­den tat­säch­lich nicht genutzt (Abga­be “zum Mit­neh­men”)

  • Ser­vie­ren der Spei­sen

  • Gestel­lung von Bedie­nungs- oder Koch­per­so­nal oder Por­tio­nie­ren ein­schließ­lich Aus­ge­ben der Spei­sen vor Ort

  • Nut­zungs­über­las­sung von Geschirr oder Besteck oder Rei­ni­gung bzw. Ent­sor­gung der über­las­se­nen Gegen­stän­de

Der Ver­kauf von Spei­sen und Geträn­ken bei Ver­an­stal­tun­gen mit Sitz­plät­zen (Kinos, Sport­wett­kämp­fe etc.) ist dann eine sons­ti­ge Leis­tung, wenn die Bestuh­lung für den Ver­zehr von Spei­sen spe­zi­ell aus­ge­stat­tet ist. Denn mit dem Bereit­stel­len einer sol­chen Bestuh­lung wird gegen­über dem Besu­cher eine Dienst­leis­tung erbracht, die den Ver­zehr an Ort und Stel­le ermög­licht.

Die genann­ten Ele­men­te füh­ren auch dann zur Annah­me einer sons­ti­gen Leis­tung, wenn sie von Drit­ten im Rah­men eines abge­stimm­ten Gesamt­kon­zepts erbracht wer­den (zum Bei­spiel im Rah­men von Bie­ter­ge­mein­schaf­ten). Die Erbrin­gung sol­cher Dienst­leis­tungs­ele­men­te durch den Leis­tungs­emp­fän­ger ist dage­gen unschäd­lich.

Die­se Grund­sät­ze gel­ten glei­cher­ma­ßen für Imbiss­stän­de wie für Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen in Schu­len und Kan­ti­nen, Kran­ken­häu­sern oder ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen, bei Leis­tun­gen von Cate­ring-Unter­neh­men (Par­ty­ser­vice) und Mahl­zei­ten­diens­ten (“Essen auf Rädern”). Auch auf unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben sind die­se Grund­sät­ze anzu­wen­den. Ins­ge­samt 13 Fall­kon­stel­la­tio­nen zählt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um bei­spiel­haft in sei­nem Schrei­ben auf und erläu­tert die jewei­li­ge steu­er­li­che Hand­ha­bung. Bei der Lek­tü­re könn­te dem Leser dabei durch­aus der Begriff “Erb­sen­zäh­ler” in den Sinn kom­men.

Die­se Rege­lun­gen sind auf alle offe­nen Fäl­le anzu­wen­den. Bis­her ergan­ge­ne Anwei­sun­gen, die dem ent­ge­gen­ste­hen, sind nicht mehr anzu­wen­den. Beruft sich der Unter­neh­mer für vor dem 1. Janu­ar 2009 aus­ge­führ­te Umsät­ze auf eine für ihn güns­ti­ge­re Besteue­rung, wird dies nicht bean­stan­det.