Verlustverrechnung nach Teilbetriebsveräußerung

Der Verkauf eines Teilbetriebs führt dazu, dass in diesem Teilbetrieb angefallene Verluste später nicht mehr mit Gewinnen anderer Teilbetriebe verrechnet werden können.

Ver­kauft eine Per­so­nen­ge­sell­schaft einen ver­lust­be­haf­te­ten Teil­be­trieb, dann ver­liert der Gewer­be­be­trieb einen Teil sei­ner Unter­neh­mens­iden­ti­tät. In der Fol­ge kön­nen die Ver­lus­te aus dem ver­äu­ßer­ten Teil­be­trieb für die Gewer­be­steu­er nicht mit spä­te­ren Gewin­nen aus dem ver­blie­be­nen Unter­neh­men ver­rech­net wer­den. Pro­ble­ma­tisch an die­ser Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs ist vor allem die nun not­wen­di­ge teil­be­triebs­be­zo­ge­ne Prü­fung der Erträ­ge und Ver­lus­te. In der Pra­xis erge­ben sich dar­aus erheb­li­che Abgren­zungs­schwie­rig­kei­ten. Außer­dem ist unklar, ob die­ses Prin­zip auf Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten über­trag­bar ist — sowohl für eine Über­trag­bar­keit als auch dage­gen gibt es gewich­ti­ge Argu­men­te.