Rückstellung für EDV-Anpassungen an elektronische Betriebsprüfung
Die Bildung einer Rückstellung für die Anpassung der EDV-Anlage für den Zugriff der Betriebsprüfer auf die elektronische Buchführung ist nicht zulässig.
Das Finanzamt darf im Rahmen einer Betriebsprüfung Einsicht in die gespeicherten Buchhaltungsdaten nehmen und das vorhandene EDV-System zur Prüfung dieser Daten nutzen. Es kann auch verlangen, dass die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihm auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten dafür muss das Unternehmen selbst tragen.
Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist aber darauf hin, dass die Bildung einer Rücklage für die Anpassung des EDV-Systems an diese Vorgaben nicht zulässig ist, weil die gesetzliche Vorgabe weder inhaltlich noch zeitlich so konkret ist, dass sie von einer Innenverpflichtung eindeutig abgegrenzt werden könnte. Außerdem ist die Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht sanktionsbewehrt, auch wenn dann eine Steuerschätzung droht.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer