Fallbeilwirkung beim Kindergeld

Dass es beim Kindergeld keine Härtefallregelung für eine nur geringfügige Überschreitung des Jahresgrenzbetrags der Einkünfte des Kindes gibt, beschäftigt jetzt das Bundesverfassungsgericht.

Zum Ver­druss vie­ler Fami­li­en fällt das Kin­der­geld kom­plett weg, wenn die Ein­künf­te des Kin­des den Jah­res­grenz­be­trag auch nur um einen Euro über­stei­gen. Ob die­se Rege­lung ver­fas­sungs­ge­mäß ist, oder ob nur eine antei­li­ge Redu­zie­rung erfol­gen soll­te, das muss jetzt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schei­den. Für die Betrof­fe­nen könn­te sich daher ein Ein­spruch, ver­bun­den mit einem Antrag auf Ruhen des Ver­fah­rens, loh­nen — auch wenn der Bun­des­fi­nanz­hof und die Finanz­ge­rich­te an der Fall­beil­wir­kung bis jetzt nichts aus­zu­set­zen haben.