Grunderwerbsteuer auf Häuser mit Solaranlagen

Ob eine Solaranlage nun Teil des steuerpflichtigen Verkaufspreises ist oder nicht, will die Finanzverwaltung klarstellen.

Der Grund­er­werb­steu­er unter­lie­gen alle Ver­käu­fe inlän­di­scher Immo­bi­li­en. Dazu gehö­ren auch die Gebäu­de­be­stand­tei­le wie zum Bei­spiel Hei­zungs­an­la­gen, fest ein­ge­bau­te Bad- und Sani­tär­ein­rich­tun­gen, Ver­sor­gungs­lei­tun­gen für Strom, Was­ser und Hei­zung oder die Dach­ein­de­ckung. Nicht zum Grund­stück zäh­len dage­gen Betriebs­vor­rich­tun­gen, womit der auf sie ent­fal­len­de Teil des Ver­kaufs­prei­ses nicht steu­er­pflich­tig ist.

Ob eine Solar­an­la­ge nun der einen oder der ande­ren Kate­go­rie zuzu­ord­nen ist, ver­sucht die Finanz­be­hör­de Ham­burg klar­zu­stel­len. Dazu unter­schei­det die Finanz­ver­wal­tung zwi­schen ther­mi­schen Solar­an­la­gen und Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen: Ther­mi­sche Solar­an­la­gen die­nen der Wär­me­ge­win­nung durch Son­nen­licht und wer­den über­wie­gend zur Was­ser­er­wär­mung für den Sani­tär­be­reich oder zur Raum­hei­zung ein­ge­setzt. Da Hei­zungs­an­la­gen regel­mä­ßig Gebäu­de­be­stand­tei­le sind, unter­liegt auch der auf eine ther­mi­sche Solar­an­la­ge ent­fal­len­de Teil des Kauf­prei­ses der Grund­er­werb­steu­er.

Kom­pli­zier­ter ist der Sach­ver­halt bei Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen zur Strom­ge­win­nung aus Son­nen­licht. Dient die Anla­ge aus­schließ­lich der Ener­gie­ver­sor­gung des betrof­fe­nen Grund­stücks (Eigen­be­darf), gehö­ren sie zum Grund­ver­mö­gen und das dafür gezahl­te Ent­gelt ist grund­er­werb­steu­er­pflich­tig. Wird statt­des­sen der gesam­te Strom in öffent­li­che Ener­gie­net­ze ein­ge­speist, unter­hält der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer damit einen Gewer­be­be­trieb. Sol­che Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sind Betriebs­vor­rich­tun­gen, und der antei­li­ge Kauf­preis unter­liegt nicht der Grund­er­werb­steu­er.

Eine Aus­nah­me davon sind Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, die als Ersatz für eine ansons­ten erfor­der­li­che Dach­ein­de­ckung oder als Fas­sa­den­teil (anstel­le von Fas­sa­den­ele­men­ten oder Glas­schei­ben) ein­ge­baut sind. Sol­che Anla­gen gel­ten gene­rell als Gebäu­de­be­stand­teil — mit der Fol­ge, dass das dafür gezahl­te Ent­gelt Teil der grund­er­werb­steu­er­li­chen Bemes­sungs­grund­la­ge ist.

Über wei­te­re steu­er­li­che Aspek­te von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen in Pri­vat­haus­hal­ten infor­miert die Finanz­ver­wal­tung Rhein­land-Pfalz in einem Fly­er, den die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Koblenz auf ihrer Web­site zum Down­load anbie­tet (http://www.oberfinanzdirektion-koblenz.de — Menü­punkt “Pres­se”, Unter­me­nü “Bro­schü­ren / Info­ma­te­ri­al”). Alter­na­tiv ist der Fly­er in allen rhein­land-pfäl­zi­schen Finanz­äm­tern erhält­lich.

Unter ande­rem weist die Finanz­ver­wal­tung auch dar­auf hin, dass bei einer Nut­zungs­än­de­rung (Haus­ver­kauf) inner­halb von zehn Jah­ren nach Anschaf­fung der Anla­ge die aus der Anschaf­fung bzw. Instal­la­ti­on erstat­te­te Umsatz­steu­er zeit­an­tei­lig an das Finanz­amt zurück­ge­zahlt wer­den muss. Das gilt zumin­dest dann, wenn der Besit­zer auf die Klein­un­ter­neh­mer-Rege­lung ver­zich­tet hat — was meist der Fall sein dürf­te, da der Vor­steu­er­ab­zug in der Regel für den Besit­zer güns­tig ist.