Wor­auf Arbeit­ge­ber bei der Gestal­tung der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung ach­ten soll­ten.

Für den Mit­tel­stand wird die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung (bAV) in den kom­men­den Jah­ren wei­ter an Bedeu­tung gewin­nen. In Zei­ten guter Kon­junk­tur und posi­ti­ver Zukunfts­pro­gno­sen ver­schärft sich der Wett­be­werb um gut aus­ge­bil­de­te und leis­tungs­wil­li­ge Fach­kräf­te. Vie­le Mit­tel­ständ­ler müs­sen hier­bei mit Groß­kon­zer­nen kon­kur­rie­ren und bedie­nen sich dabei auch der bAV, um qua­li­fi­zier­te Kräf­te zu bin­den und anzu­wer­ben.

Auch für die stark umwor­be­nen Fach­kräf­te gewinnt die bAV wei­ter an Bedeu­tung. Das sin­ken­de Ren­ten­ni­veau der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung macht die zusätz­li­che Alters­ver­sor­gung unab­ding­bar. Die bAV als gesetz­lich geför­der­ter Weg der Alters­ver­sor­gung bie­tet dem Arbeit­neh­mer hier eine durch­aus attrak­ti­ve Mög­lich­keit bei einem gerin­gen Net­to­auf­wand einen hohen Betrag fürs Alter zurück­zu­le­gen. Betei­ligt sich der Arbeit­ge­ber finan­zi­ell dar­an, wird es umso span­nen­der.

Da die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung aber Teil des Arbeits­ver­hält­nis­ses ist, berührt sie direkt die Für­sor­ge­pflich­ten des Arbeit­ge­bers. So weist das Betriebs­ren­ten­ge­setz dem Arbeit­ge­ber auch dann die Haf­tung für die erteil­te Zusa­ge auf Alters­ver­sor­gung zu, wenn für die Erbrin­gung der Zusa­ge ein exter­ner Ver­trag, z.B. bei einer Ver­si­che­rung, abge­schlos­sen wird.

Da das Betriebs­ren­ten­ge­setz zudem jedem Arbeit­neh­mer ein Recht auf Ent­gelt­um­wand­lung in die bAV zusagt, ist es für Arbeit­ge­ber unaus­weich­lich, sich mit dem The­ma bAV aus­ein­an­der zu set­zen und die Ein­füh­rung der bAV über­schau­bar und haf­tungs­arm zu gestal­ten. Hier eini­ge Pra­xis­tipps zur Gestal­tung und Ein­füh­rung der bAV in Ihrem Unter­neh­men:

  1. Regeln Sie alle Details zur bAV in Ihrem Unter­neh­men in einer Ver­sor­gungs­ord­nung. Die Ver­sor­gungs­ord­nung ent­hält die „Spiel­re­geln“ der von Ihnen ange­bo­te­nen Ver­sor­gung und soll­te allen Mit­ar­bei­tern bekannt gemacht wer­den. Die recht­lich siche­re Erstel­lung der Ver­sor­gungs­ord­nung soll­te ein dar­auf spe­zia­li­sier­ter Fach­an­walt über­neh­men, nur so sind Sie sicher, dass die Ver­sor­gungs­ord­nung die von Ihnen gewünsch­ten Rege­lun­gen auch kor­rekt wie­der­gibt.
  1. Infor­mie­ren Sie alle Mit­ar­bei­ter über die Ver­sor­gungs­ord­nung und doku­men­tie­ren Sie das auch. Es ist emp­feh­lens­wert, alle Mit­ar­bei­ter auf die Exis­tenz der Ver­sor­gungs­ord­nung hin­zu­wei­sen und die dort getrof­fe­nen Rege­lun­gen zu erläu­tern. Da Sie als Arbeit­ge­ber dazu ver­mut­lich nicht das benö­tig­te Detail­wis­sen haben, soll­ten Sie die Bera­tung von einem Fach­mann erle­di­gen las­sen. Wich­tig ist, dass die Bera­tung und die Ent­schei­dung der Mit­ar­bei­ter doku­men­tiert und auf­be­wahrt wird, ins­be­son­de­re dann, wenn sich ein Mit­ar­bei­ter nach der Bera­tung gegen die bAV ent­schei­det.
  1. Prü­fen Sie die bereits exis­tie­ren­den bAV-Ver­trä­ge neu­er Mit­ar­bei­ter vor der Über­nah­me. Das Betriebs­ren­ten­ge­setz räumt den Arbeit­neh­mern für eini­ge Durch­füh­rungs­we­ge der bAV das Recht auf Por­ta­bi­li­tät bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel ein. Vie­le Arbeit­ge­ber gehen daher davon aus, dass eine Pflicht bestün­de, alte Ver­trä­ge in Gän­ze zu über­neh­men. Dies ist nicht der Fall und auch nicht immer rat­sam. In jedem Fal­le soll­te vor einer Über­nah­me jeder Ver­trag gründ­lich geprüft wer­den, da Sie als Arbeit­ge­ber den Ver­trag mit allen Rech­ten und Pflich­ten über­neh­men und ggf. auch für Feh­ler der Ver­gan­gen­heit haf­ten.
  1. Über­prü­fen Sie Ihre bestehen­den bAV Zusa­gen. Ver­schaf­fen Sie sich einen Über­blick über die in Ihrem Unter­neh­men bestehen­den bAV Zusa­gen und prü­fen Sie ins­be­son­de­re, ob alle benö­tig­ten Unter­la­gen voll­stän­dig vor­han­den sind und die Rea­li­tät abbil­den. Ins­be­son­de­re ist auf die Exis­tenz von Ent­gelt­um­wand­lungs­ver­ein­ba­run­gen und die Über­ein­stim­mung mit ggf. exis­tie­ren­den Ver­si­che­rungs­po­li­cen zu ach­ten.

Autor: Mat­thi­as Beh­rendt, Diplom-Betriebs­wirt und bAV Exper­te, ist Geschäfts­füh­rer der in Frank­furt ange­sie­del­ten Finanz­be­ra­tung MANUFIN GmbH (www.manufin.de). Zu sei­nen Auf­ga­ben­be­rei­chen zählt ins­be­son­de­re die Kon­zep­ti­on neu­er bAV Ver­sor­gungs­wer­ke und die Über­prü­fung bestehen­der Zusa­gen.

Die­ser Arti­kel stammt aus der Bro­schü­re „Lot­se“, der vier­tel­jähr­li­chen Man­dan­ten­zei­tung des del­fi-net Steu­er­be­ra­ter-Netz­werk, in dem unse­re Kanz­lei Mit­glied ist. ist.“