In vie­len Bei­trä­gen liest man eini­ges zu Tipps und Tricks im Steu­er­recht. Aber ehr­lich: Kommt es auf die Klein­be­trä­ge an, die Sie noch gel­tend machen kön­nen, oder eher auf Fall­stri­cke, die im Zwei­fel rich­tig viel Geld kos­ten?

Wir haben uns im nach­fol­gen­den Bei­trag für Letz­te­res ent­schie­den. Denn Tipps und Tricks klä­ren wir mit Ihnen per­sön­lich. Die Fall­stri­cke aber lau­ern bei von Ihnen aus­ge­lös­ten Hand­lun­gen. In vie­len Fäl­len wer­den wir als Bera­ter nicht von Anfang an hin­zu­ge­zo­gen, da Sie ja nichts arg­wöh­nen. Des­halb wol­len wir Sie im Fol­gen­den etwas sen­si­bi­li­sie­ren. Dabei han­delt es sich, und das muss klar sein, nur um eine bei­spiel­haf­te Auf­zäh­lung.

Die­ser Arti­kel stammt aus der Bro­schü­re „Lot­se“, der vier­tel­jähr­li­chen Man­dan­ten­zei­tung des del­fi-net Steu­er­be­ra­ter-Netz­werk, in dem unse­re Kanz­lei Mit­glied ist. ist.“

 

Sach­ver­halt Steu­er­li­che Fol­ge
Für Unter­neh­mer:
1. Ver­kauf von GmbH-Antei­le mit Ver­lust­vor­trag Der Ver­lust­vor­trag geht ganz (bei Über­tra­gung von mehr als 50%) oder antei­lig ver­lo­ren.
2. Ver­kauf von GmbH-Antei­len inner­halb von 7 Jah­ren nach einer Umwand­lung. In der Regel wur­de zu Buch­wer­ten über­tra­gen. Hier­bei gilt aber eine Hal­te­frist von 7 Jah­ren. Wer­den die Antei­le inner­halb die­ser Frist ver­kauft oder über­tra­gen, so wer­den antei­lig stil­le Reser­ven auf­ge­deckt.
3. Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ver­zich­tet auf sei­ne Pen­si­on aus sei­ner GmbH. Es liegt eine ver­deck­te Ein­la­ge vor, mit der Fol­ge, dass eine pri­va­ter Zufluss ver­steu­ert wer­den muss.
4. Gesell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft schei­det unter­jäh­rig aus die­ser aus. Der Aus­schei­de­ne bekommt kei­ne Gewer­be­steu­er- Anrech­nung mehr.
5. Auf­nah­me eines neu­en Gesell­schaf­ters in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft inner­halb von 5 Jah­ren nach Abga­be der Erklä­rung nach einer Real­tei­lung. Die Buch­wert­fort­füh­rung aus der Real­tei­lung geht ver­lo­ren.
6. Elek­tro­ni­sche Kas­se ent­spricht ab 2017 nicht mehr den Anfor­de­run­gen der Finanz­ver­wal­tung Die Buch­füh­rung ist nicht ord­nungs­ge­mäß, das Finanz­amt kann schät­zen.
7. Eine Frei­be­ruf­ler-Sozie­tät erzielt auch gewerb­li­che Ein­künf­te von mehr als 3% der Gesamt­net­to­ho­no­ra­re oder mehr als 24.500 € pro Jahr. Der gesam­te Gewinn unter­liegt damit der Gewer­be­steu­er.
Für Immo­bi­li­en­be­sit­zer:
8. Reno­vie­rung einer gebrauch­ten Immo­bi­le inner­halb von drei Jah­ren nach dem Kauf Die Sanie­rungs­auf­wen­dun­gen sind kei­ne Wer­bungs­kos­ten mehr, wenn die­se 15 % der Gebäu­de­an­schaf­fungs­kos­ten über­schrei­ten. Die Drei-Jah­res­frist kann im Ein­zel­fall auch aus­ge­dehnt wer­den.
9. Ver­kauf einer Immo­bi­lie inner­halb von 10 Jah­ren nach dem Kauf Der Unter­schieds­be­trag zwi­schen Ver­äu­ße­rungs­er­lös und dem Kauf­preis samt den Neben­kos­ten wird als pri­va­ter Ver­äu­ße­rungs­ge­winn steu­er­pflich­tig. Eine Aus­nah­me ist nur bei Selbst­nut­zung mög­lich.
10. Ver­kauf der 4. Immo­bi­lie inner­halb von 5 Jah­ren Alle Immo­bi­li­en­ge­win­ne sind steu­er­pflich­tig, da ein gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del fin­giert wird. Bei Bran­chen­nä­he zum Immo­bi­li­en­markt kann das auch schon ab der ers­ten Immo­bi­lie sein.
11. Kauf einer umsatz­steu­er­pflich­tig ver­mie­te­ten Immo­bi­lie Ändern sich die Nut­zungs­ver­hält­nis­se (zum Bei­spiel wenn anstatt steu­er­pflich­tig nun steu­er­frei ver­mie­tet wird), besteht Gefahr, dass Vor­steu­ern, die der Ver­äu­ße­rer bekom­men hat, nun vom Erwer­ber zurück­zu­zah­len sind.
12. Ver­mie­tung an Ange­hö­ri­ge unter 66% der ver­gleich­ba­ren Brut­to­mie­te. Die Auf­wen­dun­gen für die Immo­bi­lie sind antei­lig kei­ne Wer­bungs­kos­ten mehr.
Für Alle:
13. Aus­län­di­sche Kapi­tal­erträ­ge wur­den ver­ges­sen zu erklä­ren Der auto­ma­ti­sche Infor­ma­ti­ons­ab­gleich zwi­schen den Staa­ten star­tet 2016. Es erfolgt eine Eröff­nung eines Straf­ver­fah­rens, wenn eine Steu­er­hin­ter­zie­hung ver­mu­tet wird.
14. Ver­tei­lung einer Abfin­dung auf meh­re­re Jah­re Damit liegt kei­ne “Zusam­men­bal­lung der Ein­künf­te” vor. Die­se ist Vor­aus­set­zung, dass eine begüns­tig­te Besteue­rung nach der soge­nann­ten Fünf­tel­re­ge­lung erfol­gen kann.
15. Die Rechts­be­helfs­frist bei Beschei­den wird über­schrit­ten. Eine Ände­rung des Beschei­des mit­tels Ein­spruch ist nun nicht mehr mög­lich.