Und wie­der ein­mal wer­den die Über­tra­gungs­re­geln geän­dert, zum vier­ten oder zum fünf­ten Mal? Lang­sam haben Sie den Über­blick ver­lo­ren und außer­dem den Ein­druck: am bes­ten macht man nix, dann macht man nix falsch?

Aber, lie­be Unter­neh­mer der etwas älte­ren Genera­ti­on: Es eilt trotz­dem immer noch! Wir haben zwar nun schö­ne, neue Erb­schaft­steu­er­re­ge­lun­gen für Unter­neh­mer. Da die­se in Zügen jedoch schon wie­der als mög­li­cher­wei­se ver­fas­sungs­wid­rig dis­ku­tiert wer­den, ist, wie so oft im deut­schen Steu­er­recht, die Zeit nach der Erb­schaft­steu­er­re­form gleich­zei­tig die Zeit vor der Erb­schaft­steu­er­re­form. Die Rege­lung der eige­nen Unter­neh­mens­nach­fol­ge ist daher drin­gen­der denn je.

Zur Erin­ne­rung: Im alten Erb­schaft­steu­er­recht wur­de der Wert des Betriebs­ver­mö­gens bei der unent­gelt­li­chen Über­tra­gung in der Regel mit einem hohen Abschlag (85% oder sogar 100%) her­an­ge­zo­gen, das Pri­vat­ver­mö­gen dage­gen nicht. Sol­che Begüns­ti­gun­gen der Unter­neh­mens­ver­mö­gen waren grund­sätz­lich aber nur dann mög­lich, wenn die­se im Inter­es­se des Gemein­wohls begrün­det sind. Hier­zu zählt auch der Erhalt von Arbeits­plät­zen. Dies ver­such­te der Staat zu errei­chen, indem er den Erhalt der Lohn­sum­men­hö­he in Abhän­gig­keit der Arbeit­neh­mer­an­zahl regel­te. Da aber über die Lohn­sum­men­re­ge­lung die­ser Arbeits­platz­erhalt nur für Unter­neh­mer ab 20 Arbeit­neh­mern zum Tra­gen kam und 90% aller deut­schen Unter­neh­men weni­ger als 20 Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen, sah das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt das Inter­es­se des Gemein­wohls als nicht erfüllt an und for­der­te eine Kor­rek­tur. Die­se For­de­rung hat der Fis­kus jetzt erfüllt – und es wun­dert nicht wirk­lich, dass die Rege­lun­gen nicht ein­fa­cher gewor­den sind. Hier die neu­en Grenz­wer­te:

 

Anzahl Beschäf­tig­te Lohn­sum­men­for­de­rung Abschlag
ab 6 Beschäf­tig­te 250% der let­zen 5 Jah­re in den nächs­ten 5 Jah­ren 85%
  500% der let­zen 5 Jah­re in den nächs­ten 5 Jah­ren 100%
ab 11 Beschäf­tig­te 300% der let­zen 5 Jah­re in den nächs­ten 5 Jah­ren 85%
  565% der let­zen 5 Jah­re in den nächs­ten 5 Jah­ren 100%
ab 16 Beschäf­tig­te 400% der let­zen 5 Jah­re in den nächs­ten 5 Jah­ren 85%
  700% der let­zen 5 Jah­re in den nächs­ten 5 Jah­ren 100%

 
Das neue ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren führt dafür in Zukunft zu deut­lich nied­ri­ge­ren Unter­neh­mens­wer­ten als bis­her, wobei auch die neu­en Wer­te in der Regel zu hoch sein dürf­ten und daher exter­ne Unter­neh­mens­be­wer­tungs­gut­ach­ten zum Nach­weis eines nied­ri­ge­ren und rea­lis­ti­schen Unter­neh­mens­werts her­an­ge­zo­gen wer­den müs­sen.

Bei Unter­neh­men mit einem Wert von über 26 Mio. € wird aller­dings der hohe Abschlag von 85% bzw. 100% suk­zes­si­ve abge­schmol­zen. Ab einem Unter­neh­mens­ver­mö­gen von 90 Mio. € fällt der Abschlag kom­plett weg.

Bei Fami­li­en­ge­sell­schaf­ten kann zudem noch ein zusätz­li­cher Abschlag von bis zu 30% auf den Unter­neh­mens­wert vor­ge­nom­men wer­den. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass Beschrän­kun­gen bei Gewinnentnahmen/Ausschüttungen, Abfin­dun­gen bei Aus­schei­den eines Gesell­schaf­ters und Rege­lun­gen hin­sicht­lich des Gesell­schaf­ter­be­stands im Gesell­schafts­ver­trag gere­gelt wer­den.

Es bleibt fest­zu­hal­ten, dass in vie­len Fäl­len hohe Abschlä­ge auf das Unter­neh­mens­ver­mö­gen bei der unent­gelt­li­chen Über­tra­gung oder beim Unter­neh­mens­über­gang im Todes­fall mög­lich sind. Was wei­ter­hin eine star­ke Begüns­ti­gung von Unter­neh­mens­ver­mö­gen im Ver­gleich zu Pri­vat­ver­mö­gen dar­stellt. Ob dies vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt lang­fris­tig Bestand hat oder nach der dies­jäh­ri­gen Wahl auch von einer even­tu­ell neu­en Regie­rung wider­spruchs­los fort­ge­führt wird, darf ernst­haft bezwei­felt wer­den.

Es gibt daher nur zwei Fäl­le, in denen bei der Unter­neh­mens­nach­fol­ge mit Sicher­heit noch Steu­ern gespart wer­den kön­nen:

Ent­we­der der Unter­neh­mer seg­net noch vor Ver­kün­dung eines wie­der­um neu­en Erb­schaft­steu­er­rechts das Zeit­li­che – was zwar wenig Steu­er kos­tet, jedoch kei­nem zu wün­schen ist.

Oder, und dies ist mit Sicher­heit die weit­aus gesün­de­re Alter­na­ti­ve (sowohl für das Unter­neh­men als auch für den Unter­neh­mer): Sie pla­nen jetzt bei noch guter Gesund­heit die Unter­neh­mens­nach­fol­ge oder die Mit­be­tei­li­gung der Kin­der am Unter­neh­men und kön­nen so bei der Aus­wahl und der Ein­set­zung des oder der (poten­ti­el­len) Nach­fol­ger aktiv Ein­fluss neh­men. Mit dem ange­neh­men Neben­ef­fekt, dass der Fis­kus bei der Über­tra­gung so gut wie leer aus­geht.

Zu Risi­ken und Neben­wir­kun­gen fra­gen Sie nicht Ihren Arzt oder Apo­the­ker, son­dern Ihren Steu­er­be­ra­ter. Wir sind in die­ser Sache ger­ne für Sie da und ste­hen Ihnen kom­pe­tent und zuver­läs­sig zur Sei­te.

Die­ser Arti­kel stammt aus der Bro­schü­re „Lot­se“, der vier­tel­jähr­li­chen Man­dan­ten­zei­tung des del­fi-net Steu­er­be­ra­ter-Netz­werk, in dem unse­re Kanz­lei Mit­glied ist. ist.“