Anfang dieses Jahres haben wir versprochen, auf den Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers einzugehen. Es handelt sich regelmäßig um einen Dienstvertrag.
Warum denn Dienstvertrag?
Da die wesentlichen vertraglichen Pflichten beim typischen Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers darin bestehen, dass der Geschäftsführer in dem geschuldeten Umfang und der geschuldeten Art für die GmbH tätig wird, ohne dass er konkrete Ergebnisse schuldet („wirken, nicht das Werk“) und ihm die GmbH im Gegenzug ein Entgelt hierfür schuldet, wird es sich beim Geschäftsführeranstellungsvertrag in aller Regel um einen Dienstvertrag handeln. (Wer nachlesen will… §§ 611 ff. BGB.)
Die Unterscheidung Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag klingt ähnlich spitzfindig wie die Martini-Bestellung von James Bond, wenn es heißt „Gerührt und nicht geschüttelt“. Hat aber arbeitsrechtlich durchaus Konsequenzen.
Unterschied zum Arbeitsvertrag
Grundsätzlich sind Geschäftsführerverträge Dienstverträge, wobei durchaus Ähnlichkeiten mit einem Arbeitsvertrag vorliegen können. Die teilweise erheblichen Unterschiede sind folgende:
- keine Weisungsgebundenheit
- Sozialversicherungsfreiheit
- keine Übernahme gesetzlicher oder tariflicher Regelungen zu Urlaub und Vergütung
- keine Kündigungsgründe und -fristen, sondern ausführliche Befristungs- und Beendigungsregelungen
- unternehmerische Entscheidungsfreiheit
- grundsätzliche Unabhängigkeit von der Bestellung/Abberufung des Geschäftsführers durch die Gremien
Da der Geschäftsführer gem. GmbH-Gesetz zur Vertretung einer juristischen Person „berufen“ ist und damit Arbeitgeberfunktion ausübt, ist das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers als reines Dienstleistungs- und nicht Arbeitsverhältnis zu qualifizieren (sagt der Bundesgerichtshof) und das ist gut so (meistens).
Nur ausnahmsweise kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers ein Arbeitsverhältnis sein.
Voraussetzung ist:
- der Geschäftsführer ist nicht oder nur unwesentlich am Kapital der GmbH beteiligt
- und überdurchschnittlich stark den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterlegen
- und sein Anstellungsvertrag ist eher arbeits- als dienstvertraglich ausgestaltet.
Aufstieg
Steigt ein (echter) Arbeitnehmer der GmbH zu deren Geschäftsführer auf und wird ein neuer Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen, so wird der alte Arbeitsvertrag damit aufgehoben.
Folgende arbeitsrechtliche Bestimmungen finden grundsätzlich keine Anwendung auf den Geschäftsführer:
- Arbeitszeitgesetz
- Arbeitnehmererfindungsgesetz
- Betriebsverfassungsgesetz
- Arbeitnehmerschutz bei Betriebsübergang
- Bundesurlaubsgesetz
- Kündigungsschutzgesetz
- Teilzeit- und Befristungsgesetz
- Vermögensbildungsgesetz
Form
Der Anstellungsvertrag kann formlos geschlossen werden. Aus Klarheits- und Beweisgründen ist jedoch dringend zu einem schriftlichen Vertrag zu raten. Und wieder gilt: Nur wer schreibt, der bleibt! In der nächsten Folge berichten wir über typische Klauseln des Dienstvertrages und deren Wirkung.
„Dieser Artikel stammt aus der Broschüre „Lotse“, der vierteljährlichen Mandantenzeitung des delfi-net Steuerberater-Netzwerk, in dem unsere Kanzlei Mitglied ist. ist.“