Anfang die­ses Jah­res haben wir ver­spro­chen, auf den Anstel­lungs­ver­trag des GmbH-Geschäfts­füh­rers ein­zu­ge­hen. Es han­delt sich regel­mä­ßig um einen Dienst­ver­trag.

War­um denn Dienst­ver­trag?
Da die wesent­li­chen ver­trag­li­chen Pflich­ten beim typi­schen Anstel­lungs­ver­trag eines GmbH-Geschäfts­füh­rers dar­in bestehen, dass der Geschäfts­füh­rer in dem geschul­de­ten Umfang und der geschul­de­ten Art für die GmbH tätig wird, ohne dass er kon­kre­te Ergeb­nis­se schul­det („wir­ken, nicht das Werk“) und ihm die GmbH im Gegen­zug ein Ent­gelt hier­für schul­det, wird es sich beim Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag in aller Regel um einen Dienst­ver­trag han­deln. (Wer nach­le­sen will… §§ 611 ff. BGB.)

Die Unter­schei­dung Arbeits­ver­trag oder Dienst­ver­trag klingt ähn­lich spitz­fin­dig wie die Mar­ti­ni-Bestel­lung von James Bond, wenn es heißt „Gerührt und nicht geschüt­telt“. Hat aber arbeits­recht­lich durch­aus Kon­se­quen­zen.

Unter­schied zum Arbeits­ver­trag
Grund­sätz­lich sind Geschäfts­füh­rer­ver­trä­ge Dienst­ver­trä­ge, wobei durch­aus Ähn­lich­kei­ten mit einem Arbeits­ver­trag vor­lie­gen kön­nen. Die teil­wei­se erheb­li­chen Unter­schie­de sind fol­gen­de:

  • kei­ne Wei­sungs­ge­bun­den­heit
  • Sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit
  • kei­ne Über­nah­me gesetz­li­cher oder tarif­li­cher Rege­lun­gen zu Urlaub und Ver­gü­tung
  • kei­ne Kün­di­gungs­grün­de und -fris­ten, son­dern aus­führ­li­che Befris­tungs- und Been­di­gungs­re­ge­lun­gen
  • unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dungs­frei­heit
  • grund­sätz­li­che Unab­hän­gig­keit von der Bestellung/Abberufung des Geschäfts­füh­rers durch die Gre­mi­en

Da der Geschäfts­füh­rer gem. GmbH-Gesetz zur Ver­tre­tung einer juris­ti­schen Per­son „beru­fen“ ist und damit Arbeit­ge­ber­funk­ti­on aus­übt, ist das Anstel­lungs­ver­hält­nis des Geschäfts­füh­rers als rei­nes Dienst­leis­tungs- und nicht Arbeits­ver­hält­nis zu qua­li­fi­zie­ren (sagt der Bun­des­ge­richts­hof) und das ist gut so (meis­tens).

Nur aus­nahms­wei­se kann nach Auf­fas­sung des Bun­des­ar­beits­ge­richts das Anstel­lungs­ver­hält­nis des Geschäfts­füh­rers ein Arbeits­ver­hält­nis sein.

Vor­aus­set­zung ist:

  • der Geschäfts­füh­rer ist nicht oder nur unwe­sent­lich am Kapi­tal der GmbH betei­ligt
  • und über­durch­schnitt­lich stark den Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung unter­le­gen
  • und sein Anstel­lungs­ver­trag ist eher arbeits- als dienst­ver­trag­lich aus­ge­stal­tet.

Auf­stieg
Steigt ein (ech­ter) Arbeit­neh­mer der GmbH zu deren Geschäfts­füh­rer auf und wird ein neu­er Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag geschlos­sen, so wird der alte Arbeits­ver­trag damit auf­ge­ho­ben.

Fol­gen­de arbeits­recht­li­che Bestim­mun­gen fin­den grund­sätz­lich kei­ne Anwen­dung auf den Geschäfts­füh­rer:

  • Arbeits­zeit­ge­setz
  • Arbeit­neh­mer­er­fin­dungs­ge­setz
  • Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz
  • Arbeit­neh­mer­schutz bei Betriebs­über­gang
  • Bun­des­ur­laubs­ge­setz
  • Kün­di­gungs­schutz­ge­setz
  • Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz
  • Ver­mö­gens­bil­dungs­ge­setz

Form
Der Anstel­lungs­ver­trag kann form­los geschlos­sen wer­den. Aus Klar­heits- und Beweis­grün­den ist jedoch drin­gend zu einem schrift­li­chen Ver­trag zu raten. Und wie­der gilt: Nur wer schreibt, der bleibt! In der nächs­ten Fol­ge berich­ten wir über typi­sche Klau­seln des Dienst­ver­tra­ges und deren Wir­kung.

Die­ser Arti­kel stammt aus der Bro­schü­re „Lot­se“, der vier­tel­jähr­li­chen Man­dan­ten­zei­tung des del­fi-net Steu­er­be­ra­ter-Netz­werk, in dem unse­re Kanz­lei Mit­glied ist. ist.“