Statt dem lang­sa­men Dienst­han­dy oder PC wür­den vie­le Mit­ar­bei­ter ger­ne ihre pri­va­ten Smarth­pho­nes oder auch Tablets im Büro­all­tag nut­zen. Hier spricht man von BYOD („Bring your own device“). Hier lau­ern aller­dings eini­ge recht­li­che Fal­len für den Arbeit­neh­mer– und geber.

In Schu­len und Uni­ver­si­tä­ten hat sich der Ein­satz von mobi­len End­ge­rä­ten wie Lap­tops, Tablets oder Smart­pho­nes in deren Netz­wer­ke bereits zu einem Trend ent­wi­ckelt. BYOD ist also kei­ne Visi­on, son­dern wird schon heu­te in vie­len Unter­neh­men, sowie im Bil­dungs­we­sen ganz groß geschrie­ben.

Daten­schutz hat obers­te Prio­ri­tät
In der Geschäfts­welt jedoch ist die­ses Prin­zip noch umstrit­ten, beson­ders in Hin­sicht auf die in Deutsch­land stren­gen Vor­schrif­ten und Rege­lun­gen rund um den Daten­schutz, das Lizenz­recht und Steu­ern. Des­wei­te­ren wer­den Fir­men­da­ten auf nicht oder nur teil­wei­se kon­trol­lier­ba­ren Gerä­ten ver­ar­bei­tet. Hier ist natür­lich die recht­li­che Haf­tung zu klä­ren. Bil­dungs­in­sti­tu­tio­nen erlau­ben sich bereits, Ein­stel­lun­gen auf den Gerä­ten vor­zu­neh­men, um die Sicher­heit der Daten und des Netz­werks sicher­zu­stel­len. Aller­dings kann dies auch als ein Ein­griff in die Pri­vat­sphä­re betrach­tet wer­den.

Pri­va­te und betrieb­li­che Inhal­te klar tren­nen
Der Arbeit­ge­ber muss stets gewähr­leis­ten, dass auf den mobi­len End­ge­rä­ten der Arbeit­neh­mer die beruf­li­chen und pri­va­ten Sach­ver­hal­te klar getrennt blei­ben. Denn natür­lich wird es auch für den Arbeit­neh­mer nicht ein­fa­cher, Pri­va­tes und Beruf­li­ches zu tren­nen, wenn beruf­li­che E-Mails stets auf dem Smart­pho­ne oder Tablet prä­sent sind. Wäh­rend Dienst-E-Mails vom Arbeit­ge­ber gele­sen wer­den dür­fen, ist der Zugriff auf pri­va­te Mails unzu­läs­sig. Jedoch müs­sen die Ange­stell­ten dem Arbeit­ge­ber bei Nut­zung eines pri­va­ten Gerä­tes eine umfang­rei­che Kon­trol­le ermög­li­chen. Auch muss es dem Arbeit­ge­ber bei Dieb­stahl oder Ver­lust eines Gerä­tes mög­lich sein, die Daten aus der Fer­ne löschen zu kön­nen, damit kein Scha­den durch Drit­te ent­steht.

Alles auf frei­wil­li­ger Basis
Recht­lich gese­hen ist BYOD ein frei­wil­li­ges Prin­zip. Kein Arbeit­ge­ber kann sei­nem Arbeit­neh­mer vor­schrei­ben, pri­va­te End­ge­rä­te am Arbeits­platz zu nut­zen. Es ist aller­dings grund­sätz­lich mög­lich, ent­spre­chen­de Rege­lun­gen und Ver­ein­ba­run­gen in eine zusätz­li­che Ver­ein­ba­rung zum Arbeits­ver­trag zu schrei­ben.

Für jun­ge Mit­ar­bei­ter ist BYOD ein Arbeit­ge­ber-Plus
Aber klar ist: Beson­ders jun­ge Mit­ar­bei­ter sind mit der tech­ni­schen Aus­stat­tung ihres Arbeits­plat­zes oft unzu­frie­den und legen gro­ßen Wert dar­auf, zukunfts­ori­en­tiert und mit moder­ner und schnel­ler Hard­ware zu arbei­ten.

Aller­dings ist das Phä­no­men BYOD wei­ter zu beob­ach­ten. Ver­schie­de­ne Pro­ble­me und Sicher­heits­ri­si­ken sind bekannt und wer­den bereits dis­ku­tiert. Sei­tens des Arbeit­ge­bers müs­sen die Risi­ken beherrscht wer­den kön­nen, die durch die Nut­zung von pri­va­ten End­ge­rä­ten im beruf­li­chen Umfeld ent­ste­hen. Daher wird BYOD vor­aus­sicht­lich wohl erst ein­mal eher eine Aus­nah­me blei­ben.

Der Lot­se-Tipp: Daten­schutz­recht­lich auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn Sie Ihren Mit­ar­bei­tern ein Smart­pho­ne stel­len. Sofern Sie ihrem Mit­ar­bei­ter ein Smart­pho­ne zur Ver­fü­gung stel­len, wel­ches nur dienst­lich genutzt wer­den darf, haben sie weit­rei­chen­de Befug­nis­se. Hier dür­fen Sie Ein­sicht in das Gerät ver­lan­gen. Wenn Sie jedoch auch die pri­va­te Nut­zung erlau­ben, gilt das Fern­mel­de­ge­heim­nis und Sie dür­fen nicht kon­trol­lie­ren, was mit dem Tele­fon gemacht wird. Die Anschaf­fung kön­nen Sie als Betriebs­aus­ga­be abset­zen und dem Mit­ar­bei­ter als steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Zuwen­dung zukom­men las­sen.

Die­ser Arti­kel stammt aus der Bro­schü­re „Lot­se“, der vier­tel­jähr­li­chen Man­dan­ten­zei­tung des del­fi-net Steu­er­be­ra­ter-Netz­werk, in dem unse­re Kanz­lei Mit­glied ist. ist.“