Existenzgründer

Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hält die rück­wir­ken­de Fest­schrei­bung des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bots für Aus­bil­dungs­kos­ten für ver­fas­sungs­ge­mäß.
Wer nach­träg­lich noch einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gel­tend machen will, muss einen Nach­weis brin­gen, dass die Inves­ti­ti­ons­ab­sicht schon in dem Jahr bestan­den hat, für das der Abzugs­be­trag bean­tragt wird.
In einer aktua­li­sier­ten Ver­wal­tungs­an­wei­sung beant­wor­tet das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um auch Zwei­fels­fra­gen zum Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag.
Klein­un­ter­neh­mer müs­sen die Umsatz­steu­er ans Finanz­amt abfüh­ren, wenn sie bei der Aus­stel­lung einer Klein­be­trags­rech­nung einen Steu­er­satz ange­ben.
Die Regeln zum Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag sind auch in einem Fall per­sön­li­cher Här­te ohne Aus­nah­me gül­tig.
Eine ver­se­hent­lich falsch aus­ge­füll­te Umsatz­steu­er­erklä­rung kann als Ver­zicht auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung gewer­tet wer­den, auch wenn das Finanz­amt in Zwei­fels­fäl­len eigent­lich nach­fra­gen muss.
Obwohl die aus­drück­li­che Fest­schrei­bung des Abzugs­ver­bots für die Kos­ten der ers­ten Berufs­aus­bil­dung mit einer ech­ten Rück­wir­kung ver­bun­den ist, hal­ten die Finanz­ge­rich­te die Ände­rung für ver­fas­sungs­ge­mäß.
Ein Unter­neh­mer kann nur für das gesam­te Unter­neh­men auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ver­zich­ten. Eine Umsatz­steu­er­erklä­rung nach den nor­ma­len Vor­schrif­ten nur für einen Unter­neh­mens­be­reich ist daher nicht mög­lich.
Die Fra­ge, ab wann die nach­träg­lich fäl­li­ge Steu­er zu ver­zin­sen ist, wenn ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag weg­fällt, hat der Bun­des­fi­nanz­hof zu Guns­ten der Unter­neh­men beant­wor­tet.
Das Finanz­ge­richt Köln legt die Gewinn­gren­ze beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag groß­zü­gig aus und zählt zumin­dest die Auf­lö­sung einer frü­he­ren Anps­arab­schrei­bung nicht als Betriebs­ein­nah­me.