Existenzgründer

Im Drit­ten Mit­tel­stands­ent­las­tungs­ge­setz sind eini­ge steu­er­li­che Ände­run­gen und die Auf­he­bung vie­ler Infor­ma­ti­ons- und Aus­kunfts­pflich­ten ent­hal­ten.
Der Kran­ken­geld­an­spruch von frei­wil­lig Ver­si­cher­ten rich­tet sich nach dem Ein­kom­men des Vor­jah­res.
Mit dem Steu­er­bü­ro­kra­tie­ab­bau­ge­setz will das Finanz­mi­nis­te­ri­um vor allem die elek­tro­ni­sche Daten­über­mitt­lung zwi­schen Steu­er­zah­lern und Finanz­ver­wal­tung wei­ter aus­bau­en.
Solan­ge der Exis­tenz­grün­der sei­nen Wohn­sitz in Deutsch­land bei­be­hält, hat er auch für eine Betriebs­grün­dung im Aus­land Anspruch auf den Exis­tenz­grün­der­zu­schuss.
Der Bun­des­tag hat die Reform des GmbH-Rechts ver­ab­schie­det, die damit vor­aus­sicht­lich im Herbst in Kraft tre­ten kann.
Die Beweg­lich­keit eines Wirt­schafts­guts muss hin­rei­chend doku­men­tiert sein, damit ein Anspruch auf die Ans­parab­schrei­bung besteht.
Jeder Unter­neh­mer hat einen öffent­lich-recht­li­chen Anspruch auf die Ertei­lung einer Steu­er­num­mer.
Der Gewinn­zu­schlag bei der Anspar­rück­la­ge lässt sich nicht durch eine unter­jäh­ri­ge Auf­lö­sung der Rück­la­ge ver­mei­den oder kür­zen.
Auch wenn der Umsatz im lau­fen­den Jahr sehr sicher wie­der inner­halb der Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze lie­gen wird, kommt es für den Klein­un­ter­neh­mer­sta­tus vor allem auf den Umsatz im Vor­jahr an.
Da eine Steu­er­num­mer zwin­gend not­wen­dig ist für die Teil­nah­me am Geschäfts­ver­kehr, darf das Finanz­amt deren Ertei­lung nicht ver­wei­gern.