Existenzgründer

Für die wie­der­hol­te Bil­dung einer Ans­parab­schrei­bung muss der Steu­er­zah­ler beson­ders trif­ti­ge Grün­de ange­ben kön­nen.
Für ein Wirt­schafts­gut gibt es auch dann die Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge, wenn bei der Her­stel­lung Alt­tei­le ver­wen­det wur­den — vor­aus­ge­setzt, sie machen nicht mehr als 10 % des Wer­tes aus.
Die Finanz­ver­wal­tung weist dar­auf hin, dass sie nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs Son­der­ab­schrei­bun­gen im Jahr der Betriebs­er­öf­fung auch dann akzep­tiert, wenn kein Exis­tenz­grün­der-Sta­tus besteht.
Im Ver­gleich zur bis­he­ri­gen Ans­parab­schrei­bung hat der Gesetz­ge­ber vie­le Details beim Über­gang zum Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag geän­dert.
Die Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung, die für Steu­er­spar­mo­del­le geschaf­fen wur­de, gilt aus­drück­lich nicht für Anlauf­ver­lus­te von Exis­tenz­grün­dern.
Jung­un­ter­neh­mer, die einen Exis­tenz­grün­der­zu­schuss erhal­ten, müs­sen auch dann in die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung ein­zah­len, wenn das Unter­neh­men Mie­se macht.
Ein Sys­tem­be­ra­ter ohne aka­de­mi­schen Abschluss kann nur dann als Frei­be­ruf­ler ange­se­hen wer­den, wenn er den Kennt­nis­stand eines Diplom-Infor­ma­ti­kers nach­wei­sen kann.
Immer wie­der for­dern Finanz­äm­ter eine kom­plet­te Gewinn­ermitt­lung an, obwohl gera­de das For­mu­lar EÜR dies eigent­lich been­den soll­te.
Der Bun­des­rat hat das Zwei­te Mit­tel­stands­ent­las­tungs­ge­setz ver­ab­schie­det, das zahl­rei­che klei­ne­re Maß­nah­men zum Büro­kra­tie­ab­bau ent­hält.
Nach fast einem Jahr liegt nun der Regie­rungs­ent­wurf für die Neu­fas­sung des GmbH-Rechts vor.