Personal, Arbeit und Soziales

Ab 2026 kön­nen Arbeit­neh­mer, die die Regel­al­ters­gren­ze in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steu­er­frei hin­zu­ver­die­nen.
Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen und ande­re Sozi­al­ver­si­che­rungs­wer­te stei­gen 2024 um rund 5,2 %.
Auch wenn eine gesetz­li­che Rege­lung noch auf sich war­ten lässt, sind Arbeit­ge­ber bereits jetzt zu einer genau­en Doku­men­ta­ti­on der Arbeits­zeit ihrer Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet.
Über­nimmt der Arbeit­neh­mer die Kos­ten für den Stell­platz des Dienst­wa­gens, wird die Kos­ten­über­nah­me nicht auf den geld­wer­ten Vor­teil aus der Nut­zungs­über­las­sung ange­rech­net.
Neben Ände­run­gen und Ent­las­tun­gen durch das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2025 gel­ten ab 2026 noch vie­le wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht.
Sofern der Arbeit­ge­ber die Vor­aus­set­zun­gen für die Aus­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber beach­tet hat, muss das Finanz­amt eine Ener­gie­preis­pau­scha­le, auf die der Arbeit­neh­mer kei­nen Anspruch hat­te, direkt vom Arbeit­neh­mer zurück­for­dern.
Das neue Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men zwi­schen Deutsch­land und den Nie­der­lan­den sieht vor, dass eine Home­of­fice-Tätig­keit von bis zu 34 Tagen im Jahr kei­ne Ände­rung des steu­er­li­chen Sta­tus eines Grenz­pend­lers zwi­schen den bei­den Län­dern zur Fol­ge hat.
Die Sach­be­zugs­wer­te für freie Unter­kunft und unent­gelt­li­che oder ver­bil­lig­te Mahl­zei­ten wer­den auch 2026 wie­der an die all­ge­mei­ne Preis­ent­wick­lung ange­passt.
Neben dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2025 und dem Aktiv­ren­ten­ge­setz hat der Bun­des­rat den Weg für ver­schie­de­ne wei­te­re steu­er­li­che Ände­rungs­ge­set­ze und Ver­ord­nun­gen frei gemacht.
Zum 1. Janu­ar 2026 wird der gesetz­li­che Min­dest­lohn auf 13,90 Euro pro Stun­de ange­ho­ben, wodurch auch die Mini­job­gren­ze auf 603 Euro im Monat steigt.