Personal, Arbeit und Soziales

Die Regeln zu den Unter­kunfts­kos­ten blei­ben abge­se­hen von einer Beschrän­kung der ansetz­ba­ren Kos­ten bei einer lang­fris­ti­gen Aus­wärts­tä­tig­keit weit­ge­hend unver­än­dert.
In vie­len Fäl­len kön­nen vom Arbeit­ge­ber gestell­te Mahl­zei­ten wäh­rend einer Aus­wärts­tä­tig­keit künf­tig mit dem amt­li­chen Sach­be­zugs­wert ange­setzt wer­den.
Neben kür­ze­ren Min­dest­ab­we­sen­heits­zei­ten gibt es für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen künf­tig nur noch zwei Stu­fen.
Mit der Ände­rung beim Tätig­keits­stät­ten­be­griff sind auch geän­der­te Regeln bei Fahrt­kos­ten zu beach­ten, ins­be­son­de­re bei der Ent­fer­nungs­pau­scha­le.
Im Rei­se­kos­ten­recht ersetzt ab 2014 die ers­te Tätig­keits­stät­te den Begriff der regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te.
Bei­trä­ge für Zusatz­ver­si­che­run­gen, die der Arbeit­ge­ber über­nimmt, sind regu­lä­rer Arbeits­lohn und fal­len damit nicht unter die Frei­gren­ze für Sach­be­zü­ge von 44 Euro im Monat.
Im nächs­ten Jahr steigt die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be um 1,1 % und ist dann so hoch wie seit sie­ben Jah­ren nicht mehr.
In meh­re­ren Urtei­len hat der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung zur 1 %-Rege­lung kor­ri­giert und prä­zi­siert.
Den Arbeit­ge­bern, die noch nicht auf das ELS­tAM-Ver­fah­ren umge­stellt haben, blei­ben dafür nur noch weni­ge Wochen Zeit.
Durch eine bereits in Kraft getre­te­ne Ände­rung im Umsatz­steu­er­recht sind Dienst­wa­gen für Mit­ar­bei­ter mit Wohn­sitz im Aus­land jetzt mit mehr steu­er­li­chem Ver­wal­tungs­auf­wand ver­bun­den.