Personal, Arbeit und Soziales

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass ein Arbeit­neh­mer maxi­mal eine regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te haben kann.
Die Finanz­ver­wal­tung gibt wei­te­re Details zum elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren bekannt, das 2012 ein­ge­führt wird.
Die ver­ant­wort­li­chen Bun­des­mi­nis­te­ri­en haben sich über­ra­schend dar­auf ver­stän­digt, das ELE­NA-Ver­fah­ren ein­zu­stel­len.
Auch wenn die ehe­ma­li­ge Kon­zern­mut­ter nicht mehr zu den ver­bun­de­nen Unter­neh­men zählt, sind Zuwen­dun­gen an die Arbeit­neh­mer kei­ne Schen­kung son­dern Arbeits­lohn.
Die Finanz­ver­wal­tung hat einen neu­en Stan­dard für die Daten­be­reit­stel­lung bei der Lohn­steu­er-Außen­prü­fung ent­wi­ckelt.
Über­ra­schend hat der Bun­des­rat bei­de aktu­el­len Steu­er­ge­set­ze mit Ver­ein­fa­chungs- und Erleich­te­rungs­re­ge­lun­gen abge­lehnt.
Ob die unter­schied­li­chen pau­scha­len Erstat­tungs­sät­ze für Dienst­rei­sen ver­fas­sungs­ge­mäß sind, muss jetzt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt prü­fen.
Bei der Berech­nung des durch­schnitt­li­chen Zuwen­dungs­be­trags pro Arbeit­neh­mer blei­ben die Kos­ten für nicht teil­neh­men­de Arbeit­neh­mer unbe­rück­sich­tigt.
Das nächs­te Steu­er­än­de­rungs­ge­setz ist bereits in Arbeit, bringt aber nur Ände­run­gen im Detail und die noch aus­ste­hen­den Rege­lun­gen zum elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zug.
In meh­re­ren Fäl­len hat der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung zum Sach­be­zug geän­dert und schafft damit neu­en Gestal­tungs­spiel­raum für die Zuwen­dung von Sach­be­zü­gen.