Personal, Arbeit und Soziales

Zukünf­tig soll die Ver­si­che­rungs­pflicht in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung erst enden, wenn die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze in drei auf­ein­an­der fol­gen­den Jah­ren über­schrit­ten wur­de.
Auch wenn ein Fahr­ten­buch nur für einen Teil des Jah­res Män­gel auf­weist, kann es kom­plett ver­wor­fen wer­den — mit der Fol­ge, dass die 1 %-Rege­lung zur Anwen­dung kommt.
Durch die Gegen­wert­zah­lung beim Aus­schei­den des Arbeit­ge­bers aus der Ver­sor­gungs­an­stalt des Bun­des und der Län­der fließt den Arbeit­neh­mern kein steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn zu.
Ein Arbeits­ver­hält­nis zwi­schen nahen Ver­wand­ten ist auch dann anzu­er­ken­nen, wenn der Arbeit­neh­mer den Arbeits­lohn an den Arbeit­ge­ber zurück­schenkt.
Damit Abfin­dun­gen bei einem Arbeits­platz­wech­sel inner­halb des Kon­zerns steu­er­lich begüns­tigt sind, muss ein neu­es Arbeits­ver­hält­nis begrün­det wer­den.
Auch ohne expli­zi­ten Ableh­nungs­be­scheid der Fami­li­en­kas­se haben aus­län­di­sche Sai­son- und Werk­ver­trags­ar­beit­neh­mer kei­nen Anspruch auf Kin­der­geld.
Durch eine Zuzah­lung des Arbeit­neh­mers lässt sich die Frei­gren­ze für Sach­be­zü­ge auch auf das Job-Ticket anwen­den.
Auch ein Eigen­an­teil des Arbeit­neh­mers führt nicht dazu, dass sei­ne Bei­trä­ge in die Durch­schnitts­be­rech­nung ein­flie­ßen, wenn der Direkt­ver­si­che­rungs­bei­trag über 2.148 Euro liegt.
Ein Arbeits­ver­hält­nis zwi­schen Eltern und Kin­dern muss einem Fremd­ver­gleich stand­hal­ten.
Am 18. August 2006 ist das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) in Kraft getre­ten. Vor allem Arbeit­ge­ber soll­ten sich mit den neu­en Rege­lun­gen ver­traut machen.