Personal, Arbeit und Soziales

Zahlt ein Arbeit­neh­mer erst im Fol­ge­jahr zuviel erhal­te­nen Arbeits­lohn zurück, so muss er die­sen Betrag zunächst ver­steu­ern und kann ihn erst im Jahr der Rück­zah­lung wie­der als Aus­ga­be gel­tend machen.
Über­lässt ein Tex­til­her­stel­ler sei­nen Mit­ar­bei­tern Klei­dung, so ist dies als Arbeits­lohn zu ver­steu­ern, selbst wenn dadurch in ers­ter Linie der Ver­kauf eige­ner Pro­duk­te geför­dert wer­den soll.
Die von Arbeit­neh­mern erflo­ge­nen Bonus­mei­len ste­hen dem Arbeit­ge­ber zu — vor­aus­ge­setzt, es gibt eine ent­spre­chen­de Rege­lung im Betrieb.
Die Abgel­tung eines Frei­zeit­aus­gleichs für Fei­er­tags­ar­beit ist nicht steu­er­frei, da die Fei­er­tags­ar­beit nicht zusätz­lich ver­gü­tet, son­dern ein Aus­gleichs­an­spruch erwor­ben wur­de.
Sowohl Arbeit­neh­mer als auch Arbeit­ge­ber müs­sen mit einer umfang­rei­chen Kür­zung von Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen leben.
Die auf unbe­stimm­te Zeit ver­ein­bar­te und auf Dau­er ange­leg­te Ver­mie­tung eines Pkws durch einen Arbeit­neh­mer an sei­nen Arbeit­ge­ber begrün­det die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft des Ver­mie­ters, wodurch er zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist.
Das Haus­halts­be­gleit­ge­setz 2006 ist in Kraft getre­ten und sieht bereits ers­te Ände­run­gen zum 1. Juli 2006 vor.
Möch­te der Arbeit­ge­ber sei­nen Mit­ar­bei­tern Job-Tickets anbie­ten, kommt es auf den Wert des Tickets an, ob ein steu­er­pflich­ti­ger Vor­teil zu ver­steu­ern ist.
Ein Ver­bot der pri­va­ten Pkw-Nut­zung allein genügt nicht, solan­ge es nicht aus­rei­chend kon­trol­liert wird.
Für Ein­mal­zah­lun­gen müs­sen die Umla­gen U1 und U2 nicht abge­führt wer­den.