Personal, Arbeit und Soziales

Die Lohn­steu­er-Richt­li­ni­en 2004 ent­hal­ten eini­ge rele­van­te Ände­run­gen, das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren ist jedoch noch nicht abge­schlos­sen.
Der Anspruch auf Teil­zeit­ar­beit darf nur aus wich­ti­gen betrieb­li­chen Grün­den abge­lehnt wer­den und kann auch per einst­wei­li­ger Ver­fü­gung durch­ge­setzt wer­den.
Ein Arbeit­ge­ber kann von sei­nen Mit­ar­bei­tern unter gewis­sen Umstän­den kei­nen Scha­dens­er­satz für einen ent­gan­ge­nen Auf­trags­ge­winn ein­for­dern.
Die Gehalts­ab­rech­nung für einen Arbeit­neh­mer ist kein Schuld­an­er­kennt­nis des Arbeit­ge­bers über den geschul­de­ten Arbeits­lohn.
Die 400-Euro-Gren­ze für gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gun­gen kann auf diver­se Wei­se auf­ge­stockt wer­den, ohne die Pau­scha­lie­rung zu gefähr­den.
Die steu­er­freie Frei­gren­ze für Sach­be­zü­ge kann nicht für eine betrieb­li­che Direkt­ver­si­che­rung genutzt wer­den.
Ab dem 1. Juli 2003 müs­sen Arbeit­neh­mer sich unver­züg­lich beim Arbeits­amt mel­den, nach­dem sie ihre Kün­di­gung erhal­ten haben — ein Umstand, auf den der Arbeit­ge­ber hin­wei­sen muss.
Einem Arbeit­neh­mer, dem infol­ge des Füh­rer­schein­ent­zu­ges wegen alko­ho­li­sier­ten Fah­rens gekün­digt wird, steht kein Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld zu.
Die Inan­spruch­nah­me eines Erzie­hungs­ur­laubs darf sich nicht nega­tiv auf die Abfin­dung durch einen Sozi­al­plan aus­wir­ken, der auch die Beschäf­ti­gungs­dau­er berück­sich­tigt.
Leis­tun­gen eines Arbeit­ge­bers zur Kran­ken-, Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung für den Arbeit­neh­mer sind nicht Bestand­teil des Arbeits­loh­nes.