GmbH-Ratgeber

Am 6. Novem­ber 2015 ist das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2015 in Kraft getre­ten, das Bun­des­tag und Bun­des­rat im Herbst ver­ab­schie­det hat­ten. Mit dem Gesetz wer­den vor allem Ände­rungs­wün­sche der Län­der umge­setzt, für die im letz­ten Jahr kei­ne Zeit mehr war.
Seit Ende August lässt die Finanz­ver­wal­tung nicht mehr die Bil­dung einer kör­per­schaft­steu­er­li­chen Organ­schaft zu, wenn an der Kapi­tal­ge­sell­schaft eine aty­pisch stil­le Betei­li­gung besteht.
Ohne eine kla­re, im Vor­aus getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung über die Hand­ha­bung sol­cher Zah­lun­gen sind Kun­den­zah­lun­gen auf das Pri­vat­kon­to eines Gesell­schaf­ters eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung.
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die Ersatz­be­mes­sungs­grund­la­ge bei der Grund­er­werb­steu­er rück­wir­kend ab dem 1. Janu­ar 2009 für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt.
Wer­den irr­tüm­lich gezahl­te Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge erstat­tet, ist die Wei­ter­lei­tung an die ange­stell­te Ehe­frau eines Gesell­schaf­ters kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung, wenn das Arbeits­ver­hält­nis einem Fremd­ver­gleich stand­hält.
In den meis­ten Fäl­len führt die Zah­lung von steu­er­frei­en Nacht-, Sonn­tags oder Fei­er­tags­zu­schlä­ge an einen Gesell­schaf­ter zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung.
Für den jähr­li­chen Abruf des Kir­chen­steu­er­ab­zugs­merk­mals müs­sen sich Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten recht­zei­tig regis­trie­ren, könen den Abruf aber jetzt auch erst­mals durch den Steu­er­be­ra­ter vor­neh­men las­sen.
Ob eine Wohn­raum­über­las­sung zu einer orts­üb­li­chen, aber nicht kos­ten­de­cken­den Mie­te eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung ist, wird von den Finanz­ge­rich­ten unter­schied­lich beur­teilt.
Wäh­rend sich der Bun­des­rat mit ver­schie­de­nen Steu­er­än­de­rungs­ge­set­zen befasst hat, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um den schon län­ger erwar­te­ten Ent­wurf für die Ände­rung des Erb­schaft­steu­er­ge­set­zes vor­ge­legt.
Ab 2015 müs­sen Vor­rats­ge­sell­schaf­ten und über­nom­me­ne Fir­men­män­tel zwei Jah­re lang monat­lich eine Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung abge­ben.