GmbH-Ratgeber

Auch ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit einem Anteil von fast 50 % kann sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig sein, wenn der Anstel­lungs­ver­trag typi­sche Arbeit­neh­mer­rech­te vor­sieht.
Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht kei­nen Grund, war­um das seit 2008 gel­ten­de Abzugs­ver­bot für die Gewer­be­steu­er ver­fas­sungs­wid­rig sein soll­te.
In meh­re­ren Urtei­len hat der Bun­des­fi­nanz­hof über die Mög­lich­keit von ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen bei Pen­si­ons­zu­sa­gen ent­schie­den.
Ein Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag darf aus wich­ti­gem Grund vor­zei­tig künd­bar sein, aber dass er sei­nen Zweck erfüllt hat, gilt nicht als wich­ti­ger Kün­di­gungs­grund.
Das Finanz­ge­richt Müns­ter sieht kei­nen Grund, war­um der Aus­schluss von Gesell­schaf­ter­dar­le­hen von der Abgel­tungs­teu­er ver­fas­sungs­wid­rig sein soll­te.
Eine Geschäfts­ver­tei­lung befreit einen Geschäfts­füh­rer nicht davon, die Tätig­keit sei­ner Mit­ge­schäfts­füh­rer im Auge zu behal­ten, wenn er einer Haf­tung ent­ge­hen will.
Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Karls­ru­he hat sich zu ver­schie­de­nen Aspek­ten der Organ­schafts­re­form zu Beginn des Jah­res geäu­ßert.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sich zu den steu­er­li­chen Fol­gen der Löschung einer bri­ti­schen Limi­ted aus dem bri­ti­schen Han­dels­re­gis­ter geäu­ßert.
Ver­zich­tet ein Gesell­schaf­ter auf einen Teil der ver­ein­bar­ten Pacht­zah­lun­gen, unter­lie­gen die Aus­ga­ben für den Pacht­ge­gen­stand nur dann dem Teil­ab­zugs­ver­bot, wenn der Ver­zicht durch die Gesell­schaf­ter­stel­lung ver­an­lasst ist.
Wenn bereits das Dar­le­hen selbst zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung geführt hat, kön­nen unter­blie­be­ne Zins­zah­lun­gen nicht erneut eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung aus­lö­sen.