GmbH-Ratgeber

Eine varia­ble Ver­gü­tung zusätz­lich zum Fest­ge­halt hat den Cha­rak­ter einer Umsatz­tan­tie­me und ist damit in der Regel eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung.
Kurz vor der Ver­ab­schie­dung hat das Jah­res­steu­er­ge­setz 2008 noch eine gan­ze Rei­he Ände­run­gen erfah­ren.
Ver­un­treut der Ver­wand­te eines GmbH-Gesell­schaf­ters das Geld der Gesell­schaft, darf das Finanz­amt nur dann eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung anneh­men, wenn der Gesell­schaf­ter von der Ver­un­treu­ung wuss­te.
Ver­fas­sungs­recht­lich ist es nicht zu bean­stan­den, dass im Rah­men des Halb­ein­künf­te­ver­fah­rens auch Wer­bungs­kos­ten nur hälf­tig berück­sich­tigt wer­den.
Spä­tes­tens zum Jah­res­wech­sel müs­sen die Jah­res­ab­schlüs­se 2006 beim elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ein­ge­reicht sein, andern­falls droht ein ord­nungs­geld­ver­fah­ren.
Der Kapi­tal­ge­sell­schaft, deren Betriebs­ver­mö­gen im Zuge einer Ver­schmel­zung über­tra­gen wird, steht hin­sicht­lich der stil­len Reser­ven ein Wahl­recht zu.
Als Gegen­fi­nan­zie­rungs­maß­nah­me ent­hält die Unter­neh­mens­steu­er­re­form eine rigo­ro­se Ein­schrän­kung des Man­tel­kaufs und den Ver­zicht auf eine Sanie­rungs­klau­sel.
Auch bei der nach­träg­li­chen Erhö­hung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge droht die Gefahr einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung — aller­dings nur dann, wenn die Erhö­hung unan­ge­mes­sen ist.
Eine ertrags­steu­er­li­che Zins­schran­ke soll Gewinn­ver­la­ge­run­gen durch Fremd­fi­nan­zie­rung unter­bin­den.
Ab 2008 sinkt der Kör­per­schaft­steu­er­satz von 25 auf 15 % und die Gewer­be­steu­er­mess­zahl von 5 auf 3,5 %.