GmbH-Ratgeber

Bei einer Insol­venz muss der GmbH-Gesell­schaf­ter nach­wei­sen kön­nen, dass er die Stamm­ein­la­ge in vol­ler Höhe ein­ge­zahlt hat.
Eine Abgel­tungs­zah­lung für Urlaub, den der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer aus betrieb­li­chen Grün­den nicht neh­men konn­te, ist kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung.
Die Zah­lung von Über­stun­den­ver­gü­tun­gen an Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer stellt ein hohes steu­er­li­ches Risi­ko dar.
Die Kla­ge einer GmbH & Co. KG ist auch zuläs­sig, wenn die Kla­ge­schrift kei­nen Hin­weis auf die Ver­tre­tung der Gesell­schaft und der Kom­ple­men­tär-GmbH ent­hält.
Gesell­schafts­ver­trä­ge, die nur den Bun­des­an­zei­ger als Pflicht­ver­öf­fent­li­chungs­blatt benen­nen, bedür­fen der Klar­stel­lung, ob die elek­tro­ni­sche oder die Papier­aus­ga­be gemeint ist.
Ein biß­chen Aus­ga­ben­kür­zung und viel Steu­er­erhö­hung fin­det sich in der Finanz­pla­nung der Groß­ko­ali­tio­nä­re.
Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg bezwei­felt, dass die Ein­schrän­kung des Ver­lust­ab­zugs für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ver­fas­sungs­ge­mäß ist.
Bei glei­cher Zusa­ge an zwei Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit glei­cher Betei­li­gung steht bei­den der Vor­weg­ab­zug für Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen unge­kürzt zu.
Zuschlä­ge, die ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer für Sonn­tags-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit erhält, sind regel­mä­ßig eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung.
Die Gesell­schaf­ter-Haf­tung bei einer in Deutsch­land nicht ein­ge­tra­ge­nen Limi­ted ent­spricht nicht der Haf­tung bei einer noch nicht ein­ge­tra­ge­nen GmbH.