GmbH-Ratgeber

An der Recht­mä­ßig­keit der Kür­zung des gemein­sa­men Vor­weg­ab­zugs bei sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­em Arbeits­lohn eines Ehe­gat­ten bestehen ernst­li­che Zwei­fel.
Ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs führt dazu, dass eine Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit umsatz­steu­er­pflich­tig sein kann. Die Frist für eine mög­li­che Ver­trags­an­pas­sung wur­de aber bis Ende des Jah­res ver­län­gert.
Ein nicht aus­rei­chend besi­cher­tes Dar­le­hen an einen Gesell­schaf­ter kann als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung gewer­tet wer­den.
Die Kün­di­gung eines GmbH-Geschäfts­füh­rers kann nur durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung erfol­gen.
Die Bei­trags­zu­schüs­se der GmbH zu den frei­wil­li­gen Bei­trä­gen des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers sind nicht steu­er­frei.
Wer­den die Geschäf­te einer Vor-GmbH nach dem Schei­tern der GmbH-Grün­dung fort­ge­führt, haf­ten die Gesell­schaf­ter für die Ver­bind­lich­kei­ten unbe­schränkt.
Wird einem aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter einer unan­ge­mes­sen hohe Abfin­dung für sein Aus­schei­den gewährt, kann die­se nicht in jedem Fall zurück­ge­for­dert wer­den.
Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH ist in der Regel kein Arbeit­neh­mer.
Auch bei Sach­ein­la­gen, die zur Grün­dung einer GmbH erfol­gen, besteht die Mög­lich­keit des gut­gläu­bi­gen Erwerbs nach den Vor­schrif­ten des BGB.
Ab 1. Janu­ar 2003 gilt die erhöh­te Kör­per­schaft­steu­er von 26,5 %.