GmbH-Ratgeber

Im “Steu­er­ver­güns­ti­gungs­ab­bau­ge­setz” der Regie­rungs­ko­ali­ti­on sind eine gan­ze Rei­he von Maß­nah­men zur Erhö­hung des Kör­per­schaft­steu­er­auf­kom­mens vor­ge­se­hen.
Ein aus­län­di­scher Staats­bür­ger kann unter gewis­sen Umstän­den als Geschäfts­füh­rer einer Deut­schen GmbH ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den.
Für ehe­ma­li­ge Ein­zel­un­ter­neh­mer ändert sich mit der Umwand­lung zur GmbH eini­ges im Umgang mit Geld­kon­ten.
Eine Rei­he von Kri­te­ri­en regelt die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht von GmbH-Geschäfts­füh­rern.
Bei einer erheb­li­chen Pflicht­ver­let­zung ist die frist­lo­se Kün­di­gung eines GmbH-Geschäfts­füh­rers ohne vor­he­ri­ge Abmah­nung gerecht­fer­tigt.
Der Gehalts­ver­zicht eines Geschäfts­füh­rers und sei­ne Beschrän­kung auf die Gewinn­tan­tie­me führt zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung.
Da es sich beim Anstel­lungs­ver­trag eines Geschäfts­füh­rers um einen Dienst- und nicht um einen Arbeits­ver­trag han­delt, ist der Geschäfts­füh­rer auch kein Arbeit­neh­mer.
Ver­ein­ba­run­gen mit Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen müs­sen immer einem Fremd­ver­gleich stand­hal­ten, unab­hän­gig davon, ob es sich um Arbeits­ver­hält­nis­se oder ande­re Ver­trä­ge han­delt.
Für einen Ein­trag in der Hand­werks­rol­le braucht die GmbH einen Betriebs­lei­ter mit Meis­ter­brief.
Auch wenn sich ein­zel­ne Gerich­te sträu­ben, einen Aus­län­der als Geschäfts­füh­rer einer GmbH ein­zu­tra­gen, ist dies prin­zi­pi­ell auch ohne Auf­ent­halts- und Arbeits­er­laub­nis mög­lich.