GmbH-Ratgeber

Beim Gesell­schaf­ter­wech­sel in einer GmbH hat der Notar ledig­lich die Anzei­ge gegen­über dem Regis­ter­ge­richt aus­zu­füh­ren und muss dar­über hin­aus kei­ne wei­te­ren Anga­ben machen.
Bei der Ver­ein­ba­rung eines Wett­be­werbs­ver­bots mit einem Geschäfts­füh­rer sind ver­schie­de­ne Punk­te zu beach­ten.
Für lei­ten­de Ange­stell­te, also auch GmbH-Geschäfts­füh­rer gilt das Arbeits­zeit­ge­setz nicht.
Die Anbie­tungs­pflicht der Geschäfts­an­tei­le soll die Mit­ge­sell­schaf­ter vor dem Ein­drin­gen eines nicht geneh­men Gesell­schaf­ters schüt­zen.
Nur ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Per­so­nen soll­ten für eine GmbH nach außen auf­tre­ten.
Die Straf­bar­keit einer Insol­venz­ver­schlep­pung durch den GmbH-Geschäfts­füh­rers kann bereits durch die recht­zei­ti­ge Stel­lung des Insol­venz­an­trags ver­mie­den wer­den.
Ohne gleich­wer­ti­ges Pri­vat­fahr­zeug und Fahr­ten­buch ist es schwer, die Ver­steue­rung eines geld­wer­ten Vor­teils für die pri­va­te Nut­zung des Dienst­wa­gens zu ver­hin­dern.
Es gibt meh­re­re Aspek­te, auf die eine GmbH beim Abschluss eines Miet­ver­tra­ges ach­ten soll­te.
Ein GmbH-Gesell­schaf­ter, der durch Ein­zie­hungs­be­schluss aus der Gesell­schaft aus­ge­schlos­sen wird, muss eine Abfin­dung erhal­ten.
GmbH-Geschäfts­füh­rer müs­sen beach­ten, dass sie in Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen nicht in eige­ner Sache abstim­men kön­nen.