Umsatzsteuer

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass es für die Zuord­nung der Waren­be­we­gung bei einem Rei­hen­ge­schäft zwi­schen min­des­tens drei Unter­neh­mern auf die Umstän­de des Ein­zel­falls ankommt.
Der Bun­des­fi­nanz­hof und das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt haben bekannt gege­ben, über wel­che Ver­fah­ren sie in die­sem Jahr ent­schei­den wol­len.
Wenn Objek­te von vorn­her­ein mit der Absicht einer unent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­be ange­mie­tet oder ange­schafft wer­den, ist kein Vor­steu­er­ab­zug mög­lich.
Bei der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung bleibt eine Vor­steu­er­erstat­tung auch dann eine steu­er­pflich­ti­ge Betriebs­ein­nah­me, wenn die vor­her­ge­hen­de Betriebs­aus­ga­be für die Rech­nung spä­ter nicht aner­kannt wird.
Der Grün­der einer Ein-Mann-Kapi­tal­ge­sell­schaft kann auch dann den Vor­steu­er­ab­zug für Leis­tun­gen zur Grün­dung der Gesell­schaft in Anspruch neh­men, wenn es spä­ter nicht zur Grün­dung kom­men soll­te.
Wegen der erneu­ten Geset­zes­än­de­rung bei der Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft für die Lie­fe­rung von Metal­len hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um auch die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung aus­ge­wei­tet.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sich mit ver­schie­de­nen umsatz­steu­er­li­chen Fra­gen befasst, die ent­ste­hen kön­nen, wenn meh­re­re Unter­neh­mer zusam­men ein Gerät anschaf­fen.
Zum Jah­res­wech­sel haben sich euro­pa­weit die Regeln für die Umsatz­steu­er auf elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tun­gen an End­kun­den geän­dert.
Unter­neh­mer und Frei­be­ruf­ler müs­sen sich auf eine Rei­he grö­ße­rer und klei­ne­rer Ände­run­gen zum Jah­res­wech­sel ein­stel­len.
Klein­un­ter­neh­mer müs­sen vor­sich­tig sein, um nicht auf der Umsatz­steu­er sit­zen zu blei­ben, wenn sie die Gut­schrift eines Kun­den akzep­tie­ren.