Umsatzsteuer

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sich mit der Umsatz­steu­er­pflicht der Ver­mö­gens­ver­wal­tung und Über­las­sung von Sport­an­la­gen an Mit­glie­der aus­ein­an­der­ge­setzt.
Zumin­dest für Lie­fe­run­gen vor der gesetz­li­chen Fest­schrei­bung von Pflicht­an­ga­ben in Rech­nun­gen ist eine Dif­fe­renz­be­steue­rung auch ohne aus­drück­li­chen Hin­weis mög­lich.
Ab 1. Okto­ber 2014 gilt wie­der die alte Rege­lung zur Steu­er­schuld­ner­schaft bei Bau- und Gebäu­de­rei­ni­gungs­leis­tun­gen. Außer­dem erfolgt eine kor­re­spon­die­ren­de Besteue­rung, wenn der Leis­tungs­emp­fän­ger in Alt­fäl­len sei­ne Mei­nung ändert.
Aus einem Anpas­sungs­ge­setz mit pri­mär redak­tio­nel­lem Cha­rak­ter ist kurz vor der Ver­ab­schie­dung ein ech­tes Steu­er­än­de­rungs­ge­setz gewor­den.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dem Euro­päi­schen Gerichts­hof erneut eini­ge Fra­gen zur Vor­steu­er­auf­tei­lung bei gemischt genutz­ten Gebäu­den vor­ge­legt.
Die Gewäh­rung von Unter­kunft und Ver­pfle­gung an Ern­te­hel­fer ist kein land­wirt­schaft­li­cher Hilfs­um­satz und damit voll umsatz­steu­er­pflich­tig.
Für das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen gibt es kei­nen Grund, aus dem Über­nach­tungs­preis einen fik­ti­ven Anteil für die Park­platz­über­las­sung zum vol­len Umsatz­steu­er­satz anzu­set­zen.
Ein aktu­el­le Steu­er­än­de­rungs­ge­setz führt mög­li­cher­wei­se zu einer erneu­ten Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft bei Bau­leis­tun­gen für Bau­trä­ger.
Wie Vor­steu­er­ab­zug und Umsatz­be­steue­rung bei voll- und teil­un­ter­neh­me­risch ver­wen­de­ten Fahr­zeu­gen zu hand­ha­ben sind, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt aus­führ­lich erklärt.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um ergänzt sein Schrei­ben zur Steu­er­schudl­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers bei Bau­leis­tun­gen mit einem wei­te­ren Schrei­ben.