Umsatzsteuer

Die Finanz­ver­wal­tung akzep­tiert jetzt die spä­te­re Kor­rek­tur einer vor­läu­fi­gen Auf­tei­lung des Vor­steu­er­ab­zugs aus all­ge­mei­nen Auf­wen­dun­gen in der Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung.
Zur Iden­ti­fi­zie­rung einer Leis­tung kann eine Rech­nung auch auf ande­re Geschäfts­un­ter­la­gen ver­wei­sen, wenn die­se dar­in ein­deu­tig genannt wer­den.
Ein mehr­jäh­ri­ger Siche­rungs­ein­be­halt bereich­tigt den Leis­tungs­er­brin­ger, die abzu­füh­ren­de Umsatz­steu­er ab dem Leis­tungs­zeit­punkt ent­spre­chend zu berich­ti­gen und nur auf den bereits bezahl­ten Teil der Rech­nung Umsatz­steu­er abzu­füh­ren.
Für die Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft bei Bau­leis­tun­gen kommt es allein dar­auf an, ob der Leis­tungs­emp­fän­ger die Leis­tung selbst zur Erbrin­gung von Bau­leis­tun­gen ver­wen­det.
Auch die Berich­ti­gung einer Zusam­men­fas­sen­den Mel­dung muss elek­tro­nisch über­mitt­let wer­den.
Klein­un­ter­neh­mer müs­sen die Umsatz­steu­er ans Finanz­amt abfüh­ren, wenn sie bei der Aus­stel­lung einer Klein­be­trags­rech­nung einen Steu­er­satz ange­ben.
Ein Unter­neh­mer kann nur für das gesam­te Unter­neh­men auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ver­zich­ten. Eine Umsatz­steu­er­erklä­rung nach den nor­ma­len Vor­schrif­ten nur für einen Unter­neh­mens­be­reich ist daher nicht mög­lich.
Eine ver­se­hent­lich falsch aus­ge­füll­te Umsatz­steu­er­erklä­rung kann als Ver­zicht auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung gewer­tet wer­den, auch wenn das Finanz­amt in Zwei­fels­fäl­len eigent­lich nach­fra­gen muss.
Dass das Gesetz einen Vor­rang des Flä­chen- vor dem Umsatz­schlüs­sel bei der Vor­steu­er­auf­tei­lung eines nur teil­wei­se steu­er­pflich­tig ver­mie­te­ten Gebäu­des vor­schreibt, ist kon­form mit EU-Recht.
Auch wenn das Früh­stück zusam­men mit der Über­nach­tung in einem Pau­schal­preis abge­rech­net wird, fällt dafür der nor­ma­le Umsatz­steu­er­satz von 19 % an.