Umsatzsteuer

Ein Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums schafft jetzt Klar­heit, wel­che Anga­ben bei Boni, Skon­ti und Lie­fe­rungs- und Leis­tungs­da­ten aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht vor­ge­schrie­ben sind.
Eine unbe­rech­tigt aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er ist zwin­gend zu erlas­sen, wenn der Vor­steu­er­ab­zug beim Rech­nungs­emp­fän­ger rück­gän­gig gemacht wird.
Für die umsatz­steu­er­freie Lie­fe­rung an Unter­neh­men in den neu­en Mit­glieds­saa­ten der EU gilt eine Über­gangs­re­ge­lung bis zum 31. Juli 2004.
Seit dem 1. Janu­ar gilt eine erwei­ter­te Haf­tung für Umsatz­steu­er­schul­den der Lie­fe­ran­ten — vor­aus­ge­setzt, die Preis­ge­stal­tung des Lie­fe­ran­ten gibt Anlass zum Miss­trau­en.
Zum 1. April 2004 wur­de die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers auf fast die gesam­te Bau­bran­che aus­ge­dehnt.
Das EU-Recht lässt es zu, dass man Geschäfts­es­sen nicht nur zu 70 %, son­dern zu 100 % bei der Vor­steu­er berück­sich­ti­gen kann.
Steu­er­num­mern müs­sen bei Dau­er­rech­nun­gen nur in sol­chen Ver­trä­gen ent­hal­ten sein, die nach dem 31. Dezem­ber 2003 geschlos­sen wur­den.
Zukünf­tig ist unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen auch der Abtre­tungs­emp­fän­ger einer For­de­rung für die Umsatz­steu­er aus die­ser For­de­rung haft­bar.
Das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2003 bringt eine Rei­he von Ände­run­gen und Erleich­te­run­gen beim Vor­steu­er­ab­zug von Rei­se­kos­ten, pri­vat genutz­ten Pkws und gemischt genutz­ten Gebäu­den.
Ab 2004 sind für Rech­nun­gen zusätz­li­che Pflicht­an­ga­ben vor­ge­schrie­ben, damit der Vor­steu­er­ab­zug erhal­ten bleibt.