Umsatzsteuer

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat bestä­tigt, dass die Ein­schrän­kung des Vor­steu­er­ab­zugs für Bewir­tungs­kos­ten nicht mit EU-Recht ver­ein­bar ist.
Die Finanz­ver­wal­tung macht Unter­neh­mer für nicht gezahl­te Umsatz­steu­er haft­bar, wenn sie die Lie­fe­rung an einen aus­län­di­schen Schein­un­ter­neh­mer als steu­er­frei behan­deln.
Zwar zah­len Spe­di­teu­re für die Auto­bahn­maut selbst kei­ne Umsatz­steu­er, in ihren Rech­nun­gen müs­sen sie aber auch die Maut der Umsatz­steu­er unter­wer­fen.
Ab 2005 müs­sen die Lohn­steu­er­da­ten und Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen auf elek­tro­ni­schem Weg an das Finanz­amt über­tra­gen wer­den.
Das EU-Richt­li­ni­en-Umset­zungs­ge­setz, das am 15. Dezem­ber 2004 im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det wur­de, führt zu eini­gen Ver­än­de­run­gen bei der Umsatz­steu­er.
Die Son­der­re­ge­lung bei der Ist-Ver­steue­rung für die neu­en Bun­des­län­der wur­de um zwei Jah­re bis Ende 2006 ver­län­gert.
Der Vor­steu­er­ab­zug ist erst in dem Vor­anmel­dungs­zeit­raum mög­lich, in dem die ent­spre­chen­de Rech­nung ein­ge­gan­gen ist.
Ein Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums schafft jetzt Klar­heit, wel­che Anga­ben bei Boni, Skon­ti und Lie­fe­rungs- und Leis­tungs­da­ten aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht vor­ge­schrie­ben sind.
Eine unbe­rech­tigt aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er ist zwin­gend zu erlas­sen, wenn der Vor­steu­er­ab­zug beim Rech­nungs­emp­fän­ger rück­gän­gig gemacht wird.
Für die umsatz­steu­er­freie Lie­fe­rung an Unter­neh­men in den neu­en Mit­glieds­saa­ten der EU gilt eine Über­gangs­re­ge­lung bis zum 31. Juli 2004.