Umsatzsteuer

Das EU-Richt­li­ni­en-Umset­zungs­ge­setz, das am 15. Dezem­ber 2004 im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det wur­de, führt zu eini­gen Ver­än­de­run­gen bei der Umsatz­steu­er.
Die Son­der­re­ge­lung bei der Ist-Ver­steue­rung für die neu­en Bun­des­län­der wur­de um zwei Jah­re bis Ende 2006 ver­län­gert.
Der Vor­steu­er­ab­zug ist erst in dem Vor­anmel­dungs­zeit­raum mög­lich, in dem die ent­spre­chen­de Rech­nung ein­ge­gan­gen ist.
Ein Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums schafft jetzt Klar­heit, wel­che Anga­ben bei Boni, Skon­ti und Lie­fe­rungs- und Leis­tungs­da­ten aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht vor­ge­schrie­ben sind.
Eine unbe­rech­tigt aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er ist zwin­gend zu erlas­sen, wenn der Vor­steu­er­ab­zug beim Rech­nungs­emp­fän­ger rück­gän­gig gemacht wird.
Für die umsatz­steu­er­freie Lie­fe­rung an Unter­neh­men in den neu­en Mit­glieds­saa­ten der EU gilt eine Über­gangs­re­ge­lung bis zum 31. Juli 2004.
Seit dem 1. Janu­ar gilt eine erwei­ter­te Haf­tung für Umsatz­steu­er­schul­den der Lie­fe­ran­ten — vor­aus­ge­setzt, die Preis­ge­stal­tung des Lie­fe­ran­ten gibt Anlass zum Miss­trau­en.
Zum 1. April 2004 wur­de die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers auf fast die gesam­te Bau­bran­che aus­ge­dehnt.
Das EU-Recht lässt es zu, dass man Geschäfts­es­sen nicht nur zu 70 %, son­dern zu 100 % bei der Vor­steu­er berück­sich­ti­gen kann.
Steu­er­num­mern müs­sen bei Dau­er­rech­nun­gen nur in sol­chen Ver­trä­gen ent­hal­ten sein, die nach dem 31. Dezem­ber 2003 geschlos­sen wur­den.