Umsatzsteuer

Infol­ge einer feh­len­den Rege­lung kön­nen Sie sich beim Vor­steu­er­ab­zug von Auf­wen­dun­gen für pri­vat und unter­neh­me­risch genutz­te Fahr­zeu­ge auf die güns­ti­ge Rege­lung des Art. 17 der 6. EG-Richt­li­nie beru­fen.
Das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2003 ent­hält auch Ände­run­gen bei umsatz­steu­er­li­chen Vor­schrif­ten.
Bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen ist kein geson­der­ter monat­li­cher Umsatz­steu­er­aus­weis erfor­der­lich.
Die Min­dest­nut­zungs­re­ge­lung, wonach der Vor­steu­er­ab­zug ent­fällt, wenn die betrieb­li­che Nut­zung weni­ger als 10 % aus­macht, gilt zunächst bis 1. Juli 2004.
Über den Vor­steu­er­ab­zug aus pau­scha­len Rei­se­spe­sen ent­schei­det dem­nächst der Bun­des­fi­nanz­hof.
Ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs ermög­licht es, auch den pri­vat genutz­ten Teil eines Gebäu­des dem Unter­neh­mens­ver­mö­gen zuzu­ord­nen.
Durch eine EU-Richt­li­nie, die ab 1. Juli 2003 in Kraft tritt, müs­sen auch Anbie­ter außer­halb der EU Mehr­wert­steu­er für ihre Ange­bo­te berech­nen, wodurch mit Preis­er­hö­hun­gen im eCom­mer­ce zu rech­nen ist.
Zu Unrecht in Rech­nung gestell­te Umsatz­steu­er ist zu erlas­sen, wenn der Vor­steu­er­ab­zug beim Rech­nungs­emp­fän­ger rück­gän­gig gemacht wer­den kann.
Die Finanz­ver­wal­tung hält dar­an fest, dass bei der Errich­tung von gemischt genutz­ten Gebäu­den die Auf­tei­lung der Vor­steu­er nach dem Ver­hält­nis der Nutz­flä­chen zu erfol­gen hat.
Eine letzt­in­stanz­li­che Ent­schei­dung steht zwar noch aus, aber das Finanz­ge­richt Mün­chen bil­ligt den vol­len Vor­steu­er­ab­zug bei Bewir­tungs­kos­ten.