Umsatzsteuer

Zu Unrecht in Rech­nung gestell­te Umsatz­steu­er ist zu erlas­sen, wenn der Vor­steu­er­ab­zug beim Rech­nungs­emp­fän­ger rück­gän­gig gemacht wer­den kann.
Die Finanz­ver­wal­tung hält dar­an fest, dass bei der Errich­tung von gemischt genutz­ten Gebäu­den die Auf­tei­lung der Vor­steu­er nach dem Ver­hält­nis der Nutz­flä­chen zu erfol­gen hat.
Eine letzt­in­stanz­li­che Ent­schei­dung steht zwar noch aus, aber das Finanz­ge­richt Mün­chen bil­ligt den vol­len Vor­steu­er­ab­zug bei Bewir­tungs­kos­ten.
Für eine steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung ist ein schrift­li­cher Beleg­nach­weis für die Beför­de­rung erfor­der­lich.
Über ein neu­es Online-Ange­bot der EU kann eine Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer sofort auf ihre Gül­tig­keit über­prüft wer­den.
Das Steu­er­ver­güns­ti­gungs­ab­bau­ge­setz sieht auch die Umsatz­be­steue­rung von Dienst­leis­tun­gen vor, die von aus­län­di­schen Anbie­tern über das Inter­net erbracht wer­den.
Sie kön­nen einen Gegen­stand, der zur gemisch­ten Nut­zung erwor­ben wur­de, dem unter­neh­me­ri­schen Bereich, dem nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich oder aber auch antei­lig bei­den Berei­chen zuord­nen.
Der Euro­päi­sche Gerichts­hof muss nun über den Zeit­punkt des Vor­steu­er­ab­zugs ent­schei­den, wenn zwi­schen Lie­fe­rung und Rech­nungs­ein­gang ein Jah­res­wech­sel liegt.
Mit dem Steu­er­ver­kür­zungs­be­kämp­fungs­ge­setz wur­de die Umsatz­steu­er­nach­schau ein­ge­führt, die der Finanz­ver­wal­tung die unan­ge­mel­de­te Kon­trol­le von Unter­neh­men erlaubt.
Ob bei der Instal­la­ti­on eines Soft­ware-Sys­tems der Regel­steu­er­satz zur Anwen­dung kommt, hängt von einer Gesamt­wür­di­gung der ver­trag­li­chen Leis­tung ab.