Umsatzsteuer

Mit dem Steu­er­ver­kür­zungs­be­kämp­fungs­ge­setz wur­de auch das neue Instru­ment einer Umsatz­steu­er­nach­schau ein­ge­führt.
Als Unter­neh­mer kön­nen Sie auf die Steu­er­frei­heit der Ver­wen­dungs­um­sät­ze ver­zich­ten, so dass ein Vor­steu­er­ab­zug mög­lich ist.
Für den Vor­steu­er­ab­zug aus Rei­se­kos­ten bestehen inzwi­schen kla­re Regeln.
Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat über die Besteue­rung des Ent­nah­me­ei­gen­ver­brauchs ent­schie­den.
Bei Arbeits­es­sen mit Mit­ar­bei­tern kann — im Gegen­satz zur sonst übli­chen Pra­xis — der vol­le Vor­steu­er­ab­zug in Anspruch genom­men wer­den.
Zu Unrecht in Rech­nung gestell­te Mehr­wert­steu­er kann unab­hän­gig vom guten Glau­ben des Rech­nungs­aus­stel­lers berich­tigt wer­den.
Über den Umweg von inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen wird ger­ne Umsatz­steu­er hin­ter­zo­gen. Die Ver­lus­te haben der­art gro­ßes Aus­maß ange­nom­men, dass die Finanz­ver­wal­tung jetzt eini­ges dar­an setzt, die Betrü­ger ding­fest zu machen.
Umsatz­steu­er ist auch für Rech­nun­gen abzu­füh­ren, zu denen kei­ne Leis­tung erbracht wur­de. Für eine Kor­rek­tur gibt es eine Rei­he von Vor­aus­set­zun­gen.
Ein unrich­tig oder unbe­rech­tigt aus­ge­wie­se­ner Umsatz­steu­er­be­trag darf nur dann berich­tigt wer­den, wenn das Steu­er­auf­kom­men nicht gefähr­det wird.
Die Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs und die umsatz­steu­er­recht­li­che Pra­xis schei­nen sich beim Vor­steu­er­ab­zug aus Rech­nun­gen ohne Auf­füh­rung des Ent­gelts zu wider­spre­chen.