Selbständige und Unternehmer

Für den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers müs­sen sämt­li­che Auf­wen­dun­gen ein­zeln, zeit­nah und geson­dert erfasst wer­den.
Für die Bil­dung einer Reinves­ti­ti­ons­rück­la­ge ist bei der Prü­fung des Ver­bleibs der Immo­bi­lie im Betriebs­ver­mö­gen die Vor­be­sitz­zeit meh­re­rer Schwes­ter­per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zusam­men­zu­rech­nen.
Ansprü­che aus der Rück­bau­ver­pflich­tung eines Mie­ters muss der Ver­mie­ter nicht in der Bilanz akti­vie­ren, solan­ge deren Ent­ste­hung noch nicht sicher ist.
Die Bil­dung einer Rück­stel­lung für ein Vor­ru­he­stands­mo­dell ist nicht erst ab der Frei­stel­lung eines Arbeit­neh­mers, son­dern bereits ab Erwerb eines ent­spre­chen­den Anspruchs mög­lich.
Die tat­säch­li­che Durch­füh­rung eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trags erfor­dert auch die zeit­na­he Erfül­lung der dar­aus resul­tie­ren­den Ansprü­che.
Die Gewinn­gren­ze für die Inan­spruch­nah­me des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags bezieht sich auf den steu­er­li­chen Gewinn, der auch außer­bi­lan­zi­el­le Hin­zu­rech­nun­gen umfas­sen kann.
Im Gegen­satz zu Fremd-Geschäfts­füh­rern ist bei einem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer der Anscheins­be­weis für die Pri­vat­nut­zung eines Fir­men­wa­gens nicht auf die Fäl­le beschränkt, in denen eine Ver­ein­ba­rung zur Über­las­sung des Fir­men­wa­gens besteht.
Soweit der Abzug von Mie­ten und Pach­ten durch eine Ein­be­zie­hung in die Her­stel­lungs­kos­ten von Wirt­schafts­gü­tern neu­tra­li­siert wur­de, sind sie nicht bei der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung zu berück­sich­ti­gen.
Auch bei der Gewer­be­steu­er gilt das Prin­zip, dass Erstat­tungs­zin­sen steu­er­pflich­tig sind, wäh­rend Nach­zah­lungs­zin­sen nicht als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den kön­nen.
Neben dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2025 und dem Aktiv­ren­ten­ge­setz hat der Bun­des­rat den Weg für ver­schie­de­ne wei­te­re steu­er­li­che Ände­rungs­ge­set­ze und Ver­ord­nun­gen frei gemacht.