Selbständige und Unternehmer

Im Novem­ber 2024 star­tet die Ver­ga­be der seit Jah­ren geplan­ten Wirt­schafts-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer, mit der sich künf­tig jeder wirt­schaft­lich Täti­ge ein­deu­tig gegen­über Finanz­äm­tern und ande­ren Behör­den iden­ti­fi­zie­ren kön­nen soll.
Die ein­ma­li­ge Steu­er­ver­güns­ti­gung für den Gewinn aus einer Betriebs­ver­äu­ße­rung kann auch ver­braucht wer­den, wenn das Finanz­amt den Vor­teil eigen­mäch­tig und ohne Antrag des Unter­neh­mers gewährt hat.
Der Bun­des­tag hat das Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz IV ver­ab­schie­det, mit dem neben ande­ren Maß­nah­men auch Auf­be­wah­rungs­fris­ten ver­kürzt, umsatz­steu­er­li­che Pflich­ten erleich­tert und eine digi­ta­le Bekannt­ga­be von Steu­er­be­schei­den ein­ge­führt wer­den sol­len.
Bun­des­tag und Bun­des­rat haben die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen geschaf­fen, um die Tarifer­mä­ßi­gung für Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft auch nach 2022 fort­zu­füh­ren.
Das drit­te Jahr in Fol­ge plant das Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um bei der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be mit einem Bei­trags­satz von 5,0 %.
Auch im Fall einer unent­gelt­li­chen Betriebs­über­tra­gung kann es beim bis­he­ri­gen Inha­ber im Ein­zel­fall zu nach­träg­li­chen Betriebs­aus­ga­ben kom­men.
Das Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz wird um eine wei­te­re Maß­nah­me aus der Wachs­tums­in­itia­ti­ve ergänzt, die zusätz­li­che Steu­er­vor­tei­le für Elek­tro-Fir­men­wa­gen vor­sieht.
Ab 2025 stellt der Fis­kus die schon lan­ge geplan­te Über­mitt­lungs­mög­lich­keit für die Mel­dung elek­tro­ni­scher Auf­zeich­nungs­sys­te­me bereit, womit die bis­her aus­ge­setz­te Mit­tei­lungs­pflicht ab Juli 2025 in Kraft tritt.
Die nach dem Nach­weis­ge­setz erfor­der­li­chen Anga­ben zu den wesent­li­chen Arbeits­be­din­gun­gen sol­len künf­tig auch in Text­form, also per E-Mail, mög­lich sein.
Mit ver­bes­ser­ten Abschrei­bungs­mög­lich­kei­ten und wei­te­ren Maß­nah­men will die Bun­des­re­gie­rung die Kon­junk­tur ankur­beln.