Selbständige und Unternehmer

Um noch recht­zei­tig vor der Bun­des­tags­wahl diver­se Ände­run­gen im Steu­er­recht umset­zen zu kön­nen, wur­den die­se in zwei bereits lau­fen­de Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren auf­ge­nom­men, die jetzt abge­schlos­sen sind.
Ein Schreib­tisch in den Betriebs­räu­men ist nicht auto­ma­tisch ein voll nutz­ba­rer Arbeits­platz, wes­we­gen Selbst­stän­di­ge zumin­dest in bestimm­ten Fäl­len trotz­dem Aus­ga­ben für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer abzie­hen kön­nen.
Bereits die Mög­lich­keit, dass ein Kas­sen­sys­tem mani­pu­lier­bar ist, berech­tigt das Finanz­amt zu Hin­zu­schät­zun­gen, auch wenn es kei­ne Hin­wei­se auf eine Mani­pu­la­ti­on gibt.
Für ein unbe­fris­te­tes Fremd­wäh­rungs­dar­le­hen kön­nen Wert­ver­än­de­run­gen durch Kurs­schwan­kun­gen ab 10 % bilanz­wirk­sam berück­sich­tigt wer­den.
Das Zwei­te Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz ent­hält anders als sein Vor­gän­ger gleich meh­re­re Maß­nah­men, die fast alle Unter­neh­men betref­fen.
Die Beschrän­kung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags auf klei­ne­re Betrie­be über eine Gewinn­gren­ze ist eine ver­fas­sungs­recht­lich zuläs­si­ge Ein­schrän­kung.
Für ein gemein­sam genutz­tes häus­li­ches Arbeits­zim­mer kann jeder Nut­zer den vol­len Höchst­be­trag von 1.250 Euro steu­er­lich gel­tend machen.
Die in Kraft getre­te­ne Reform der Insol­venz­an­fech­tung besei­tigt zwar nicht alle Pro­ble­me, schafft aber etwas mehr Sicher­heit für Lie­fe­ran­ten und Arbeit­neh­mer insol­ven­ter Betrie­be.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um gibt neue Ant­wor­ten auf Fra­gen zur Hand­ha­bung der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge, auch in Bezug auf die ab 2016 gül­ti­ge Geset­zes­än­de­rung.
Es zeich­net sich ab, dass für die Steu­er­be­güns­ti­gung von Sanie­rungs­ge­win­nen wie­der eine gesetz­li­che Rege­lung geschaf­fen wird.