Selbständige und Unternehmer

Aus­ga­ben für Wer­be­ge­schen­ke müs­sen auf einem sepa­ra­ten Kon­to ver­bucht wer­den, um steu­er­lich abzieh­bar zu sein.
Die Ver­an­stal­tung eines Golf­tur­niers ist aus Sicht des Bun­des­fi­nanz­hofs kei­ne nor­ma­le Spon­so­ring­maß­nah­me, wes­halb die Auf­wen­dun­gen nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar sind.
Die Umschul­dung eines Fremd­wäh­rungs­dar­le­hens kann dazu füh­ren, dass Wech­sel­kurs­än­de­run­gen zu die­sem Zeit­punkt gewinn­wirk­sam wer­den.
Auch bei einer anste­hen­den oder bereits abge­schlos­se­nen Betriebs­über­tra­gung ist die Inan­spruch­nah­me des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen mög­lich.
Wenn bei einem Betrieb im Lauf der Zeit die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht weg­fällt, kann das Finanz­amt von einem Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­ner nicht ein­fach die Auf­stel­lung einer Abschluss­bi­lanz ver­lan­gen.
Im kom­men­den Jahr wird die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be 0,4 % nied­ri­ger lie­gen als 2016.
Ein neu­es Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz soll die deut­sche Wirt­schaft ab 2017 von unnö­ti­gem Papier­krieg befrei­en.
Ab 2020 wird der Ein­satz mani­pu­la­ti­ons­si­che­rer Kas­sen per Gesetz ver­bind­lich vor­ge­schrie­ben. Aber schon 2017 gel­ten ver­schärf­te Vor­schrif­ten für alte Regis­trier­kas­sen.
Bei einem lang­fris­ti­gen Frem­wäh­rungs­dar­le­hen sind Wech­sel­kurs­schwan­kun­gen üblich und daher kein Grund für eine Ände­rung des Bilanz­an­sat­zes des Dar­le­hens.
Für die Abfär­be­wir­kung gewerb­li­cher Ein­künf­te auf die Ein­künf­te aus frei­be­ruf­li­cher oder ver­mö­gens­ver­wal­ten­der Tätig­keit gibt es bei Betei­li­gungs­er­trä­gen kei­ne Baga­tell­gren­ze.