Selbständige und Unternehmer

Die Ver­an­stal­tung eines Golf­tur­niers ist aus Sicht des Bun­des­fi­nanz­hofs kei­ne nor­ma­le Spon­so­ring­maß­nah­me, wes­halb die Auf­wen­dun­gen nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar sind.
Ein selb­stän­di­ger Ren­ten­be­ra­ter erfüllt nicht die Vor­aus­set­zung, um steu­er­lich als Frei­be­ruf­ler zu gel­ten.
Ob die Ein­kom­men­steu­er in der Insol­venz eine nach­ran­gi­ge Ver­bind­lich­keit oder eine Mas­se­schuld ist, hängt nicht zuletzt von der Gewinn­ermitt­lungs­art ab.
Ein nur per Raum­tei­ler abge­trenn­ter Arbeits­be­reich in der eige­nen Woh­nung ist nicht steu­er­lich berück­sich­ti­gungs­fä­hig.
Aus­ga­ben für Wer­be­ge­schen­ke müs­sen auf einem sepa­ra­ten Kon­to ver­bucht wer­den, um steu­er­lich abzieh­bar zu sein.
Die Umschul­dung eines Fremd­wäh­rungs­dar­le­hens kann dazu füh­ren, dass Wech­sel­kurs­än­de­run­gen zu die­sem Zeit­punkt gewinn­wirk­sam wer­den.
Auch bei einer anste­hen­den oder bereits abge­schlos­se­nen Betriebs­über­tra­gung ist die Inan­spruch­nah­me des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen mög­lich.
Wenn bei einem Betrieb im Lauf der Zeit die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht weg­fällt, kann das Finanz­amt von einem Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­ner nicht ein­fach die Auf­stel­lung einer Abschluss­bi­lanz ver­lan­gen.
Im kom­men­den Jahr wird die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be 0,4 % nied­ri­ger lie­gen als 2016.
Ein neu­es Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz soll die deut­sche Wirt­schaft ab 2017 von unnö­ti­gem Papier­krieg befrei­en.