Selbständige und Unternehmer

Im Gegen­satz zu Dar­le­hens­zin­sen sind nega­ti­ve Ein­la­ge­zin­sen nicht bei der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung zu berück­sich­ti­gen.
Eine Lea­sing-Son­der­zah­lung zu Ver­trags­be­ginn ist auch dann nur zeit­an­tei­lig bei der Fahr­ten­buch­me­tho­de zu berück­sich­ti­gen, wenn ab dem Fol­ge­jahr die 1 %-Rege­lung ange­wandt wird.
Das Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz als auch das Bilanz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz wir­ken sich ab 2016 auf den Auf­bau und Umfang der Bilanz sowie auf die Pflicht zur Bilan­zie­rung aus.
Die Lis­te der Steu­er­än­de­run­gen zum Jah­res­wech­sel fällt dies­mal über­schau­bar aus. Inter­es­sant für Unter­neh­mer sind vor allem die Ände­run­gen beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag.
Geht es nach dem Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richt, kön­nen Unter­neh­men die Pau­schal­ver­steue­rung von Geschen­ken und Sach­zu­wen­dun­gen jeder­zeit rück­gän­gig machen, solan­ge die Steu­er noch nicht bestands­kräf­tig ist.
Das Prin­zip, dass teils beruf­lich und teils pri­vat ver­an­lass­te Kos­ten in der Regel zumin­dest antei­lig als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den kön­nen, gilt auch für eine Fei­er.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sei­ne Ver­wal­tungs­an­wei­sung zur Pau­schal­ver­steue­rung von Geschen­ken und Sach­zu­wen­dun­gen an die neue Recht­spre­chung ange­passt.
Ein Elek­tro­nik­groß­händ­ler darf auf­grund der gesetz­li­chen Ent­sor­gungs­ver­pflich­tung auch eine Rück­stel­lung für die Ent­sor­gung von Ener­gie­spar­lam­pen bil­den.
Bei beson­ders pres­ti­ge­träch­ti­gen Objek­ten akzep­tiert das Finanz­amt oft kei­nen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug, muss aber auch bei einem Super­sport­wa­gen auch mal eine Aus­nah­me akzep­tie­ren.
Mit einem neu­en Gesetz­ent­wurf will der Bun­des­rat die Elek­tro­mo­bi­li­tät im betrieb­li­chen Bereich för­dern.