Selbständige und Unternehmer

Das nächs­te Steu­er­än­de­rungs­ge­setz ist bereits in Arbeit, bringt aber nur Ände­run­gen im Detail und die noch aus­ste­hen­den Rege­lun­gen zum elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zug.
Die Kos­ten für einen Old­ti­mer im Betriebs­ver­mö­gen sind nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig.
Die Rück­stel­lung zur Auf­be­wah­rung von Geschäfts­un­ter­la­gen ist in der Regel mit dem 5,5fachen der jähr­li­chen Auf­be­wah­rungs­kos­ten anzu­set­zen.
Die Bun­des­re­gie­rung hat jetzt einen Gesetz­ent­wurf für die von ihr geplan­ten Steu­er­ver­ein­fa­chun­gen vor­ge­legt.
Zumin­dest Groß­be­trie­be dür­fen auch ohne kon­kre­te Prü­fungs­an­ord­nung eine Rück­stel­lung für die Kos­ten einer Betriebs­prü­fung bil­den.
Die Bun­des­re­gie­rung will gegen das EU-Ver­bot der Sanie­rungs­klau­sel kla­gen, muss aber trotz­dem erst ein­mal die gewähr­ten Steu­er­vor­tei­le zurück­for­dern.
Not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen nicht recht­zei­tig zu erfas­sen, kann teu­er wer­den, denn eine Nach­ho­lung der AfA auf die abge­lau­fe­nen Zeit­räu­me ist nicht mög­lich.
Eine GmbH & Co. KG kann wegen der feh­len­den Frei­be­ruf­ler-Eigen­schaft der betei­lig­ten GmbH nur Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb erzie­len.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat erläu­tert, wie es sich die Auf­be­wah­rung digi­ta­ler Unter­la­gen zu Bar­ge­schäf­ten vor­stellt.
Meh­re­re steu­er­zah­ler­freund­li­che Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs wer­den nun per Gesetz wie­der aus­ge­he­belt.