Selbständige und Unternehmer

Der Bun­des­fi­nanz­hof prüft jetzt die steu­er­frei­en Kos­ten­pau­scha­len für Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te ganz genau, da erheb­li­che ver­fas­sungs­recht­li­che Zwei­fel bestehen.
Die Beschrän­kung der Steu­er­frei­heit für die Nut­zung betrieb­li­cher PCs und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­rä­te auf Arbeit­neh­mer ver­letzt nicht den Gleich­heits­grund­satz.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in der Fra­ge der Min­de­rung um Betei­li­gungs­auf­wen­dun­gen beim Kür­zungs­be­trag des Gewinns aus Gewer­be­be­trieb gegen die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung ent­schie­den.
Damit bei Ver­wen­dung gebrauch­ter Bau­tei­le ein neu­es Wirt­schafts­gut im Sin­ne des Inves­ti­ti­ons­zu­la­gen­rechts ent­steht, muss eine neue Idee zur Erschaf­fung eines anders­ar­ti­gen Wirt­schafts­guts umge­setzt wer­den.
Eine für Ihren Gewer­be­be­trieb bestimm­te Erb­schaft führt zu einer steu­er­pflich­ti­gen Betriebs­ein­nah­me.
Zwar liegt die steu­er­li­che Buch­füh­rungs­pflicht­gren­ze ab 2007 bei 500.000 Euro Jah­res­um­satz, aller­dings unter­lie­gen Kauf­leu­te unab­hän­gig vom Umsatz immer der Buch­füh­rungs­pflicht.
Wenn Sie im Dach­ge­schoss eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses einen Raum als Arbeits­zim­mer nut­zen, der nicht zur Pri­vat­woh­nung gehört, so ist das ein außer­häus­li­ches Arbeits­zim­mer.
Das Finanz­amt darf den Ansatz von Ver­pfle­gungs­pau­scha­len nicht mit der Begrün­dung kür­zen, dass gar kein oder nur ein gerin­ger Mehr­auf­wand ent­stan­den sei.
Für die Erfül­lung einer Rück­nah­me­ga­ran­tie kann ein Unter­neh­mer eine Rück­stel­lung bil­den, da unge­wiss ist, ob die All­ge­mein­heit von der Ver­pflich­tung Gebrauch machen wird.
Aus­ga­ben für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer, das auch teil­wei­se pri­vat genutzt wird, sind prin­zi­pi­ell nicht abzieh­bar.