Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Dass bei Fahr­ten zur Arbeit mit dem eige­nen Auto anders als bei öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln nicht die tat­säch­li­chen Kos­ten gel­tend gemacht wer­den kön­nen, ver­stößt nicht gegen das ver­fas­sungs­recht­li­che Prin­zip der Gleich­be­hand­lung.
Für einen Leih­ar­beit­neh­mer ist der Betrieb des Ent­lei­hers im Regel­fall nicht die ers­te Tätig­keits­stät­te, womit die vol­len Fahrt­kos­ten statt nur der Ent­fer­nungs­pau­scha­le ange­setzt wer­den kön­nen.
Mit einer Viel­zahl von Detail­ver­bes­se­run­gen und einem neu­en För­der­mo­dell soll die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung aus­ge­baut und in der Hand­ha­bung ver­ein­facht wer­den.
Zah­lun­gen des Arbeit­neh­mers für bestimm­te Betriebs­kos­ten des Dienst­wa­gens min­dern auch bei der 1 %-Rege­lung den steu­er­pflich­ti­gen geld­wer­ten Vor­teil.
Die Finanz­ver­wal­tung hat erklärt, in wel­cher Höhe der Arbeit­ge­ber steu­er­frei Rei­se­kos­ten erstat­ten kann, wenn der Arbeit­neh­mer eine pri­vat ange­schaff­te Monats­kar­te für sei­ne Aus­wärts­tä­tig­keit nutzt.
Für Bes­ser­ver­die­ner kön­nen die teil­wei­se deut­lich gestie­ge­nen Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen dazu füh­ren, dass trotz höhe­rer Steu­er­frei­be­trä­ge in 2017 vom Lohn mehr Abga­ben ein­be­hal­ten wer­den.
Neben einem höhe­ren Min­dest­lohn und eini­gen Ände­run­gen beim Lohn­steu­er­ab­zug gibt es seit dem 1. Janu­ar auf drei Jah­re befris­te­te Steu­er­vor­tei­le für die För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät durch den Arbeit­ge­ber.
Das neue Jahr bringt höhe­re Frei­be­trä­ge und einen Aus­gleich der kal­ten Infla­ti­on bei der Ein­kom­men­steu­er.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Pau­scha­len und Höchst­be­trä­ge für die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Umzugs­kos­ten für 2016 und 2017 ange­ho­ben.
Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hält eine Fahr­zeit von einer Stun­de pro Stre­cke für zumut­bar und ver­sagt daher den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung.