Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Bei der Prü­fung, ob ein Arbeits­zim­mer Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit ist, sind nur die Ein­künf­te aus akti­ven Tätig­kei­ten zu berück­sich­ti­gen.
Für das Gesetz, mit dem das steu­er­freie Exis­tenz­mi­ni­mum sowie der Kin­der­frei­be­trag für 2015 und 2016 ange­ho­ben wer­den sol­len, liegt jetzt der Ent­wurf vor.
Nach dem Vor­la­ge­be­schluss des Bun­des­fi­nanz­hofs ans Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt erge­hen neue Steu­er­be­schei­de, in denen Aus­bil­dungs­kos­ten nur beschränkt aner­kannt wer­dem, nur noch vor­läu­fig.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die bei­den arbeit­neh­mer­freund­li­chen Urtei­le zur Besteue­rung von Betriebs­ver­an­stal­tun­gen jetzt ver­öf­fent­li­chen las­sen, womit die­se zumin­dest bis Ende 2014 anwend­bar sind.
Auch in Alt­fäl­len führt eine Befris­tung oder eine Pro­be­zeit nicht dazu, dass die Tätig­keit als Aus­wärts­tä­tig­keit gel­ten wür­de, bei der nicht nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le, son­dern die vol­len Fahrt­kos­ten anzu­set­zen wären.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat bestä­tigt, dass eine Steu­er­erklä­rung auch per Fax wirk­sam abge­ge­ben wer­den kann.
Damit eine zwei­te Berufs­aus­bil­dung unbe­schränkt als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar ist, muss die ers­te Berufs­aus­bil­dung jetzt bestimm­te Min­dest­an­for­de­run­gen erfül­len.
Weil die Finanz­ver­wal­tung erst den Ablauf ver­schie­de­ner Mel­de­fris­ten abwar­ten muss, wer­den die Steu­er­erklä­run­gen für 2014 auch bei frü­he­rer Abga­be nicht vor März 2015 bear­bei­tet.
Für den geld­wer­ten Vor­teil bei Betriebs­ver­an­stal­tun­gen gel­ten ab dem 1. Janu­ar 2015 neue Regeln.
Neben der Ein­füh­rung des Min­dest­lohns müs­sen sich Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer zum Jah­res­wech­sel noch auf zahl­rei­che wei­te­re Ände­run­gen ein­stel­len.