Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Die Ände­run­gen bei den Vor­schrif­ten zur dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung fal­len teil­wei­se zu Guns­ten und teil­wei­se zu Las­ten der Steu­er­zah­ler aus.
Die Regeln zu den Unter­kunfts­kos­ten blei­ben abge­se­hen von einer Beschrän­kung der ansetz­ba­ren Kos­ten bei einer lang­fris­ti­gen Aus­wärts­tä­tig­keit weit­ge­hend unver­än­dert.
In vie­len Fäl­len kön­nen vom Arbeit­ge­ber gestell­te Mahl­zei­ten wäh­rend einer Aus­wärts­tä­tig­keit künf­tig mit dem amt­li­chen Sach­be­zugs­wert ange­setzt wer­den.
Neben kür­ze­ren Min­dest­ab­we­sen­heits­zei­ten gibt es für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen künf­tig nur noch zwei Stu­fen.
Mit der Ände­rung beim Tätig­keits­stät­ten­be­griff sind auch geän­der­te Regeln bei Fahrt­kos­ten zu beach­ten, ins­be­son­de­re bei der Ent­fer­nungs­pau­scha­le.
Im Rei­se­kos­ten­recht ersetzt ab 2014 die ers­te Tätig­keits­stät­te den Begriff der regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te.
Wenn die ver­blei­ben­de Fahr­zeit für den Arbeits­weg auch nach einem Umzug noch deut­lich über dem liegt, was im Berufs­ver­kehr üblich ist, liegt trotz ins­ge­samt kür­ze­rer Fahr­zeit kein beruf­lich ver­an­lass­ter Umzug vor.
In meh­re­ren Urtei­len hat der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung zur 1 %-Rege­lung kor­ri­giert und prä­zi­siert.
In Aus­nah­me­fäl­len kann eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung selbst dann vor­lie­gen, wenn die Zweit­woh­nung näher am Haupt­wohn­sitz als an der Arbeits­stät­te liegt.
Weil der Ein­satz­flug­ha­fen kei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te ist, kön­nen Flug­be­glei­ter ihre Fahrt­kos­ten für den Weg dort­hin in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen.