Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Irrt sich das Finanz­amt bei einer Anru­fungs­aus­kunft, darf es die ent­gan­ge­ne Steu­er nicht beim Arbeit­neh­mer ein­kas­sie­ren.
Eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung deckt ein rein pri­va­tes Risi­ko ab und führt daher auch nicht antei­lig zu Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben.
Die Finanz­ver­wal­tung hat die anhän­gi­gen Ein­sprü­che zur 1 %-Rege­lung per All­ge­mein­ver­fü­gung abge­wie­sen.
Um ihre Ren­ten­plä­ne zu finan­zie­ren, hat die neu­ge­bil­de­te Gro­ße Koali­ti­on die Sen­kung der Ren­ten­bei­trä­ge ab 2014 im Eil­ver­fah­ren gestoppt.
Die Ände­run­gen bei den Vor­schrif­ten zur dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung fal­len teil­wei­se zu Guns­ten und teil­wei­se zu Las­ten der Steu­er­zah­ler aus.
Die Regeln zu den Unter­kunfts­kos­ten blei­ben abge­se­hen von einer Beschrän­kung der ansetz­ba­ren Kos­ten bei einer lang­fris­ti­gen Aus­wärts­tä­tig­keit weit­ge­hend unver­än­dert.
In vie­len Fäl­len kön­nen vom Arbeit­ge­ber gestell­te Mahl­zei­ten wäh­rend einer Aus­wärts­tä­tig­keit künf­tig mit dem amt­li­chen Sach­be­zugs­wert ange­setzt wer­den.
Neben kür­ze­ren Min­dest­ab­we­sen­heits­zei­ten gibt es für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen künf­tig nur noch zwei Stu­fen.
Mit der Ände­rung beim Tätig­keits­stät­ten­be­griff sind auch geän­der­te Regeln bei Fahrt­kos­ten zu beach­ten, ins­be­son­de­re bei der Ent­fer­nungs­pau­scha­le.
Im Rei­se­kos­ten­recht ersetzt ab 2014 die ers­te Tätig­keits­stät­te den Begriff der regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te.