Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Kurz vor der Ver­ab­schie­dung hat das Jah­res­steu­er­ge­setz 2008 noch eine gan­ze Rei­he Ände­run­gen erfah­ren.
Die über­wie­gen­de Nut­zung eines gemischt betrieb­lich genutz­ten häus­li­chen Zim­mers bestimmt des­sen steu­er­li­che Behand­lung.
Der Bun­des­fi­nanz­hof muss über die Revi­si­on zwei­er Urtei­le zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Stu­di­en­kos­ten ent­schei­den.
Der Vor­weg­ab­zug kann auch noch nach dem Aus­schei­den aus dem Arbeits­ver­hält­nis gekürzt wer­den, wenn in einem spä­te­ren Jahr noch nach­träg­li­cher Arbeits­lohn aus­ge­zahlt wird.
Auch wenn gute Deutsch­kennt­nis­se für den Beruf zwin­gend not­wen­dig sind, sind die Kos­ten für einen Deutsch­kurs trotz­dem nicht steu­er­lich abzieh­bar.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in einem Eil­ver­fah­ren erns­te Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Kür­zung der Pend­ler­pau­scha­le ange­mel­det und vor­läu­fi­gen Rechts­schutz gewährt.
Das jetzt vom Bun­des­tag beschlos­se­ne Jah­res­steu­er­ge­setz 2008 ent­hält vie­le hef­tig umstrit­te­ne Ände­run­gen.
Ein­nah­men aus einer Mit­ar­bei­ter-Betei­li­gung sind nur dann Ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Tätig­keit, wenn sie allein auf dem Dienst- oder Arbeits­ver­hält­nis beru­hen.
Auch ein Kom­par­se übt eine — bis zu gewis­sen Gren­zen steu­er­freie — neben­be­ruf­li­che künst­le­ri­sche Tätig­keit aus.
Auch ein Arbeit­neh­mer kann unter geeig­ne­ten Umstän­den Auf­wen­dun­gen für Bewir­tung und Wer­be­ge­schen­ke als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen.