Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band will in meh­re­ren Mus­ter­pro­zes­sen die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Strei­chung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs für pri­va­te Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten über­prü­fen las­sen.
Der Arbeit­neh­mer­an­teil an der Win­ter­be­schäf­ti­gungs­um­la­ge gehört zu den abzugs­fä­hi­gen Wer­bungs­kos­ten.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat aus­führ­lich zur Behand­lung der Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer Stel­lung genom­men.
Die lan­ge dis­ku­tier­te steu­er­li­che För­de­rung für den nach­träg­li­chen Ein­bau eines Ruß­par­ti­kel­fil­ters ist jetzt Gesetz. Unter­des­sen hat der Bun­des­fi­nanz­hof fest­ge­stellt, dass das Finanz­amt eine fälsch­li­cher­wei­se zu nied­rig fest­ge­setz­te Steu­er auch nach­träg­lich noch erhö­hen kann.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat bestä­tigt, dass die Rück­zah­lung von lau­fen­dem Arbeits­lohn erst im Jahr der Rück­zah­lung ein­kunfts­min­dernd berück­sich­tigt wird.
Gegen das mit dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz zum 1. Janu­ar 2007 ein­ge­führ­te Werks­tor­prin­zip bestehen ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken. Die Fra­ge wur­de bereits dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vor­ge­legt.
Auch ein Erst­stu­di­um nach einer abge­schlos­se­nen Berufs­aus­bil­dung, das der Ver­tie­fung der erwor­be­nen Kennt­nis­se dient, berech­tigt nicht zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug.
Kos­ten für einen beruf­lich ver­an­lass­ten Umzug sind auch im abge­kürz­ten Zah­lungs­weg als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar.
Auf­wen­dun­gen für Fach­kon­gres­se kön­nen als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit abzieh­bar sein, wenn pri­va­te Inter­es­sen nicht ins Gewicht fal­len.
Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te für eine ande­re Ein­kunfts­art sind nun doch nicht durch die 1 %-Rege­lung abge­deckt.